Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1854. (38)

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Werden auch in diesem Termine, mit Zurechnung der im ersten Termine 
abgegebenen, zwei Dritttheile der im Gemeindebezirke vorhandenen Stimmen 
nicht erreicht, so ist das Resultat der abgegebenen Stimmen als gültige Wahl 
anzusehen. 
Art. 87. 
Beschwerden gegen das Wahlverfahren müssen innerhalb zehen Tagen nach 
dem Wahl-Termine bei dem Gemeindevorstande mündlich oder schriftlich ange- 
bracht werden, welcher solche nach vorherigem Gehöre des Gemeinderathes mit 
den Wahl-Akten zur endgültigen Entscheidung an den Bezirksausschuß abgiebt. 
Dieser kann wegen wesentlicher Unregelmäßigkeiten oder wegen nachzuweisender 
gesetzlicher Unzulässigkeit einzelner gewählter Personen die Ungültigkeit der Wahl 
einzelner oder aller Gewählter aussprechen und eine neue Wahl anordnen. 
Art. 88. 
Das Wahlergebniß ist in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Wahlzettel sind, sobald das Wahlverf ahren als rechtsbeständig anzusehen 
ist, zu vernichten. 
Art. 89. 
Die bei der regelmäßigen Ergänzung des Gemeinderathes neu gewählten 
Mitglieder treten mit dem Anfange des nach der anberaumten Wahl folgenden 
Jahres in ihr Amt; die Ausscheidenden bleiben bis dahin in Thätigkeit. 
bb) Des Gemeindevorstandes. 
Art. 90. 
Die Wahl des Gemeindevorstandes erfolgt durch die Gemeindeversamm- 
lung und zwar in der Regel auf 6 Jahre. Eine Wahl auf längere Zeit oder 
auf die Lebensdauer ist jedoch nicht ausgeschlossen. 
Art. 91. 
Wählbar sind alle männliche Bürger, welche das 25. Lebensjahr zurück- 
gelegt haben, einen guten Leumund (Art. 28) genießen und zur Ausübung des 
Stimmrechtes befugt sind. 
Geistliche und Lehrer an öffentlichen Unterrichts-Anstalten können nicht 
gleichzeitig das Amt eines Gemeindevorstandes versehen. Sie können daher nur 
dann eine auf sie gefallene Wahl zum Gemeindevorstande annehmen und in 
das Amt eines solchen eintreten, wenn sie ihr geistliches oder Lehr-Amt nieder- 
legen. — 
Dagegen sind Mitglieder des Gemeinderathes in den Gemeindevorstand 
wählbar. Durch die Annahme der Wahl scheiden dieselben aus dem Gemeinde- 
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