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jetzigen außerordentlichen Mischung der Schülerfrequenz die Ausschließlichleit
Einer Confession unter den Lehrern nicht mehr beibehalten
werden könne, selbst da nicht, wo die betreff. Anstalt rechtlich
einen evangel. oder kathol. Charakter habe. — Zu einem
solchen Rechtsanspruch halte er übrigens keineswegs überall eine
besondere Stiftungsurkunde für erforderlich; vielmehr müsse man
den historischen Momenten dabei gleiche Bedeutun, zuerkennnen.
Bei zahlreichen Gymnasien, die im 16. Jahrh. durch die Reformation
entstanden, sei der ursprüngliche confessionelle Charakter unzweifelhaft,
und doch sei es damals Keinem eingefallen, ihn in
einer Urkunde zu fixiren.
Da indessen zu den gesetzlichen Erfordernissen der höheren
Schulen ein besonderer confessioneller Charakter nicht gehöre, so sei
bereits in mehreren Fällen aus Rücksicht auf die in der Schülerfreguenz
stark vertretene andere Confession die überkommene confessionelle
Ausschließlichkeit von Lehrercollegien abgeändert, z. B. bei
dem Gymnasium zu Ratibor und dem Friedr. Wilhelmsgymn. zu
Cöln:; beide, ursprünglich als evangelische Anstalten gestiftet, seien
jetzt thatsächlich paritätisch; wogegen z. B. die Gymnuchsien zu Conitz
und Deutsch-Crone, wo die Zahl der evangel. Schüler größer sei
als die der katholischen, noch keinen evangel. Lehrer haben, den
Religionslehrer ausgenommen.
Könne bei Simultananstalten durch ihren gemeinsam christlichen
Charakter der ethischen Erziehungsaufgabe immer noch genügt
werden, so werde dies durch die Aufnahme jüdischer Lehrer erschwert;
weshalb im Sinne des letzten Entwurfs eines Unterrichtsgesetzes
die Anstellung und Beschäftigung jüdischer Lehrer an Gristilchen
Schulen, wo ae nicht zu vermeiden, auf solche Gegenstände zu beschränken
sein werde, welche, wie die Mathematik, mit der Religion
nicht in näherem Zusammenhang stehen.
Der confessionelle Charakter einer Schule könne außer der Zusammensetzung
des Lehrercollegiums auch in ihren Andachtsübungen
erkennbar sein; desgleichen in besonderen Schul-Gottesdiensten, wie
sie bei den kathol. Gymnasien, und auch bei evangel. Alumnaten
bertömmlich Einstweilen scheine es noch ein frommer Wunsch
leiben zu sollen, daß, wenn die Zugehörigkeit des einzelnen Schülers
zu feine Kirche im Religionsunterricht und in derartigen kirchlichen
Gottesdiensten ihre Pflege und Besestigung finde, darüber
hinaus, z. B. in der gemeinsamen Morgenandacht, beide christliche
Corfessionen sich vereinigen. Wie katholische Schüler vielfach ohne
Anstoß im Gesangunterricht die Choräle des evangel. Gottesdienstes
singen lernten, so könnten sie auch ohne Schaden ihrer
confessionellen Besonderheit an Morgenandachten theilnehmen, die
ein evangel. Lehrer abhalte, sofern darin das christlich Gemeinsame
in angemessener Weise zum Ausdruck gebracht werde. Auf solche