Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1855. (39)

125 
Es wird dieses mit dem Bemerken hierdurch zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht, daß, zufolge weiterer Mittheilung, die Agenten der gedachten Anstalt 
nur zur Abwickelung der bereits abgeschlossenen, nicht aber zur Eingehung 
neuer Geschäfte berechtiget sind. 
Weimar am 11. August 1855. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
epartement des Innern. 
Für den Departements-Chef. 
J. von Helldorff. 
Bekanutmachung. 
Wir bringen hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß in Ansehung der Be- 
förderung von Päckereien nach den vereinigten Staaten von Ame- 
rika neuerdings Vereinbarungen der betheiligten Postverwaltungen mit Spedi- 
teuren zu Bremen Statt gefunden haben, welche, namentlich in Bezug auf 
die Frachtsätze, den Weg über Bremen als vorzugsweise empfehlenswerth er- 
scheinen lassen. Dem zufolge wird dieser Beförderungsweg bis auf Weiteres 
ausschließlich benutzt, insofern nicht der Absender auf der Adresse die Ein- 
schlagung eines andern Weges verlangt hat. 
Die Bedingungen der Beförderung sind folgende: 
1) Die Päckereien können unfrankirt, bis Bremen frankirt, oder auch bis 
Neuyork frankirt abgesandt werden. 
2) Die Fracht von Bremen ab beträgt bis Neuyork 
bei Beförderung 
mit Segelschiffen mit Dampsschiffen 
bis 1 Pfund — Thlr. 10 Sgr. — Thlr. 20 Sgr., 
bis 3 Pfund — Thlr. 20 Sgr. 1 Thlr. 10 Sgr., 
bis 5 Pfund 1 Thlr. — Sgr. 2 LThlr. — Sgr., 
und für je 5 Pfund mehr — Thlr. 20 Sgr. 1 Thlr. 10 Sgr. mehr. 
3) In diesen Frachtsätzen ist die Assekuranz gegen Seegefahr (nicht aber 
auch Kriegsgefahr) mit begriffen, wenn der deklarirte Werth nicht über 
1 Thlr. für das Pfund beträgt; andern Falles sind 1½ Prozent 
(/0 Sgr. oder 52/5 Silberpfennige für den Thaler) des deklarirten 
Werthbetrages neben der Fracht zu entrichten und zwar auch wenn die 
See-Assekuranz nicht ausdrücklich verlangt ist. 
4) Briefe oder Packete mit Schriften oder Dokumenten, ingleichen mit Pa-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.