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In dem Falle, wenn auf mehre Personen die meisten Stimmen in glei-
cher Zahl fallen, ist eine engere Wahl zwischen diesen sofort zu bewirken.
Wenn auch diese keine relative Stimmenmehrheit ergeben sollte, so entscheidet
unter denen, welche die meisten gleichen Stimmen für sich haben, das Loos.
Erscheint auf die erwähnte Vorladung Niemand im Termine oder verwei-
gern sämmtliche erschienene Betheiligte die Wahl, so hat der Kommissar den
dritten Schätzer zu ernennen.
Das Ergebniß wird den Erschienenen sofort bekannt gemacht und gleich-
zeitig in der betreffenden Gemeinde auf ortsübliche Weise zur öffentlichen Kennt-
niß gebracht.
Eine Anfechtung des Wahlverfahrens oder Einwendungen gegen die solcher-
gestalt (Art. 22, 23) bestimmten Schätzer sind nur innerhalb der nächsten drei
Tage zulässig. Der Kommissar hat alsbald darüber zu erkennen.
Art. 23.
Gleichzeitig mit der Ernennung, bezüglich Wahl der drei Schätzer, ist für
jeden derselben auf gleiche Weise ein Stellvertreter zu ernennen, bezüglich zu
wählen, welcher in Fällen, wo der betreffende Schätzer verhindert ist, oder als
unzulässig verworfen wird, für denselben eintritt.
Als Gründe der Unzulässigkeit eines Schätzers sollen diejenigen gelten,
aus welchen Zeugen im Civil-Prozesse unfähig oder verdächtig sind.
Art. 26.
Betrifft die Abschätzung Gegenstände, zu deren Taration die erwählten
Schätzer oder deren Stellvertreter wegen mangelnder Kenntniß, worüber der
Kommissar bei erhobenem Zweifel zu erkennen hat, nicht im Stande sind, so
sind für diesen einzelnen Fall andere Schätzer auf die angegebene Weise zu
ernennen, bezüglich von den iu diesem Falle Betheiligten zu wählen.
Art. 27.
Die Schätzer sind vom Kommissar, unter besonderer Hinweisung auf die
in den betreffenden Artikeln dieses Gesetzes enthaltenen Vorschriften, eidlich zu
verpflichten und können, sofern sie nicht über acht Stunden von der betreffenden
Gemarkung entfernt wohnen, ohne besonders erhebliche Entschuldigungsgründe,
über welche der Kommissar entscheidet, die auf sie gefallene Wahl nicht ableh-
nen, haben aber den Bezug der durch Gesetz oder sonstige Normen ihnen
zugebilligten Gebühren, Diäten und Transport-Kosten zu beanspruchen.
Art. 28.
Der Bevollmächtigte des Bauunternehmers hat auf Bestimmung eines