Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1860. (51)

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Bestimmungen  wegen  der  Chausseepolizei-Vergehen  auf  die  gedachte  Straße  zur
Anwendung  kommen.

Der  gegenwärtige  Erlaß  ist  durch  die  Gesetz-Sammlung  zur  öffentlichen
Kenntniß  zu  bringen.

Berlin,  den  19.  März  1800.
Im  Namen  SEr.  Majesict  des  Königs:
Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.
v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

An  den  Minisier  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten
und  den  Finanzminister.

 

Fr.  5210.)  Bekanntmachung  der  Ministerial-Erkldrung  vom  22.  März  1800.,  betreffend
die  Etappen-Konvention  zwischen  Preußen  und  Sachsen-Weimar.  Vom
10.  April  1800.

N  die  zwischen  der  Königlich  Preußischen  und  der  Großherzoglich
Schsischen  Regierung  am  31.  Dezember  1816.  zu  Weimar  abgeschlossene,
seitdem  mehrfach,  zuletzt  im  Jahre  1847.  erneuerte  und  rücksichtlich  der  Verkauschung
  der  Etappe  Buttstedt  mit  der  zu  Weimar  durch  Vereinbarung  vom
27.  März  1849.  abgeänderte  Militair-Durchmarsch=  und  Elappen-Konvention,
der  in  dem  Artikel  V.  derselben  enthaltenen  Bestimmung  zufolge,  mit  dem
1.  Oktober  1856.  abgelaufen  ist,  das  Bedürfniß  eines,  die  diesfalligen  gegenseitigen
  Verhältnisse  regelnden  Uebereinkommens  aber  noch  fortdauert:  so  haben
die  beiderseitigen  Regierungen  nachsiehende  anderweite  Uebereinkunft  abgeschlossen.

Artikel  I.

Feststellung  der  Linie  der  Königlich  Preußischen  Milit  airstraßen,
der  Etappen-Hauptörter  und  Bestimmung  der  Etappenbezirke.

1.  Weimar,  welches  zwei  und  vier  fünftel  Meilen  von  Erfurt  und
drei  und  eine  halbe  Meile  von  Eckardtsberga  entfernt  liegt,  wird  als  Etappen-Hauptom
  zwischen  Eckardtsberga  und  Erfurt  angenommen.  Zum  Etappenbezirk
  von  Weimar  gehören,  auch  mit  Einschluß  von  Buttelstedt,  alle  in  einem
Umkreise  bis  zu  einer  und  einer  halben  Meile  gelegenen  Orte.

Sofern  übrigens  zwischen  Buttsted  und  Erfün  eine  gut  passirbare  Straße
hergestellt  werden  sollce,  bleibt  der  Großherzoglich  Sächsischen  Regierung  xz

behal-