Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1817. (12)

Nro.  20.—  1  8  17.  149

Koͤniglich-Wuͤrttembergisches

Staats-und  Regierungs-Blakt.

 

Samstag,  5.  April.

 

Weitere  Belehrung  fuͤr  die  Koͤnigl.  Unterthanen,  welche  auszuwandern  die  Absicht  haben.

Um  besonnene  und  vernünftig  handelnde  Buͤrger  in  den  Stand  zu  setzen,  diejenige
  Folgen  mit  mehr  Sicherheit  uͤbersehen  zu  können,  welche  bei  der  Entschließung
lur  Auswanderung  von  ihnen  reiflich  uͤberlegt  werden  muͤssen,  wird  unter  Beziehung
auf  die,  den  :4.  Febr.  d.  J.  erlassene,  Belehrung  und  Warnung  noch  weiter  bekannt
  gemacht,  daß,  nach  eingezogenen  zuverlaßigen  Nachrichten,  bei  einem  Auswanderer
  nach  Nordamerika,  folgende  Rücksichten  in  Betrachtung  kommen.

Die  Fracht  der  Ueberfahrt  von  Amsterdam,  oder  einem  andern  Hafen  der  Nordsee,
  deträgt  für  eine  erwachsenc  Person,  mit  Einichluß  der  gewohnlichen  Schiffskost,
170  bis  200  Gulden,  für  ein  Kind  von  4  bis  ½  Jahren  die  Hälfte.  Wer  nicht
Gefahr  laufen  will,  bei  der  gewöhnlichen  schlechten  Schiffskost  Mangel  zu  leiden,
und  bei  Krankheiten  ohne  alle  Erqulckung  zu  bleiben,  muß  hiefür,  vor  der  Einschiffung"
  durch  eine  eigene  Schiffs-Provisson  sorgen,  für  welche  er  sedoch  schwer  den
erforderlichen  Naum  und  Sicherheir  sfinder.

Je  länger  die  ungewisse  Ueberfahrt  dauert,  desto  härter  wird  das  Loos  der  gewäöhnlichen
  Reisenden.  Wer  die  Frache  nicht  bezahlen  kann,)  muß  sich  alle  Arbeiten
auf  dem  Schiffe  und  sede  Belchränkung  gefallen  lassen.  .

Bei  der  Ankunft  in  Amerika  fallen  diese  den  sogenannten  Sklavenhändlern,  oder
den  Sr.  kulaonten  zu)  welche  sie  dem  Sch'ssskapttun  gegen  die  Fracht  abkaufen.  Je—
nen  mussen  ste  dann  die  Kaufs-Summe  durch  mehrere  Jahre  Diensie  abverdienen.

Ist  das  Loos  dieser  Unvermogiichen  zweifelhaft,  so  ist  es  nicht  minder  das  der
Vermglichern,  welche  ohne  Kenntniß  des  Landes  und  der  Sprache,  sich  in  einen
Plan  zu  ihrer  Unterkunft  und  zu  ihrem  Fortkommen  einlassen,  und  deren  kleines