Full text : Staatslexikon. Zweiter Band: Eltern bis Kant. (2)

59

tretenden  Kinder  werden  abgeschichtet.  Unterbleibt
die  Abschichtung,  so  erben  sie.  Nach  den  ältesten
Quellen  erben  bereits  Kinder,  Eltern  (Schoßfall),
Geschwister,  Oheime  väterlicher  und  mütterlicher
Seite.  Demnächst  erben  noch  weitere  Verwandte
nach  der  Parentelenordnung.  Dabei  besteht  ein
Vorzug  der  Männer,  der  Sohn  schließt  die  Tochter
aus,  der  Vater  die  Mutter,  der  Bruder  die  Schwester,
  oder  die  Männer  bekommen  den  Frauen  gegenüber
  doppelten  Erbteil  (Schwertteil  —  Kuntelteil).
Dabei  bestehen  bei  den  einzelnen  Stämmen  große
Verschiedenheiten.  Die  Fortdauer  des  Hausverbands
  zeigte  sich  besonders  darin,  daß  die  Söhne
eines  Vaters  nach  des  Vaters  Tod  und  nach  eigener
Heirat  in  Hausgemeinschaft  blieben.  Häufiger
jedoch  übernahm  einer  der  Söhne  den  väterlichen
Hos,  wodurch  die  andern  gezwungen  wurden,  sich
neu  anzusiedeln.  Im  Prinzip  erben  desungeachtet
gleichnahe  Erben  zu  gleichen  Teilen.  Seit  dem
6.  Jahrh.  kommt  bei  einzelnen  Stämmen  das  Repräsentationsrecht
  der  Enkel,  seit  1521  das  der
Geschwisterkinder  zur  Anerkennung.

In  die  adligen  Stammgüter,  die  Familienfideikommisse
  und  die  Lehen  sowie  in  die  geschlossenen
  Bauerngüter  fand  eine  besondere  Erbfolge
statt.  Die  Stammgüter  (bona  stemmatica  8.
aviatica)  vererbten  in  der  adligen  Familie  nach
agnatischer  Individualsukzession.  Die  Erbfolge
war  Majorat  oder  Minorat,  Seniorat  oder  Primogenitur.
  Die  Familienfideikommisse  sind  kraft  besonderer,
  meist  letztwilliger  Errichtung  nach  beondern
  Grundsätzen  auf  Grund  von  Individualukzession
  in  einer  Familie  vererbende  Grundstücke
oder  Kapitalien,  deren  Veräußerung  oder  Belastung
nur  mit  Konsens  aller  Anwärter  in  der  Familie
statthaft  ist.

Erworben  wird  die  Erbschaft  ipso  iure,  der
Tote  erbt  den  Lebendigen,  die  römische  hereditas
iacens  war  den  germanischen  Rechten  unbekannt.
Für  die  Erbteilung  galt  im  ältern  Recht  der  Satz,
daß  der  Alteste  teilt,  der  Jüngste  kürt.  Für  Schulden
  des  Erblassers  haftet  nach  älterem  Recht  der
Erbe  nur  mit  dem  Mobiliarnachlaß,  für  Spielschulden,
  Bürgschaften,  Schenkungen  überhaupt
nicht;  seit  dem  13.  Jahrh.  wird  auch  mit  den
Grundstücken  gehaftet.  Verzicht  auf  die  Erbschaft
befreit  von  der  Haftung.

Die  vertragsmäßige  Verfügung  unter  Lebenden
über  den  dereinstigen  Nachlaß  geschah  durch  die
Übertragung  des  Vermögens  an  einen  Treuhänder
(Salman)  vor  Gericht  (Affatomie).  An  die  Stelle
der  Übertragung  trat  später  die  Bevollmächtigung
des  Salmans  unter  Abschluß  eines  dinglichen  Vertrags
  (Gemächte).

Einseitige  letztwillige  Verfügungen  sind  zuerst
als  „Seelgeräte"  (Meßstiftungen)  bekannt,  werden
aber  seit  dem  13.  Jahrh.  vor  Gericht  oder  Rat
gestattet.  In  den  Testamenten  werden  für  die  Aufgaben
  des  Salmans  Testamentsexekutoren  zur
Beaussichtigung  oder  auch  zur  Durchführung  der
Nachlaßteilung  bestellt.  Neben  dem  widerruflichen

 

Erbrecht.

 

60

Testament  kommen  auch  einseitige  unwiderrufliche
Erbverträge  und  vertragsmäßige  Erbverzichte  auf.
Dabei  ist  die  freie  Verfügung  über  den  Grundbesitz,
  wie  für  die  Verträge  unter  Lebenden,  so  auch
für  die  Rechtsgeschäfte  von  Todes  wegen  durch  das
Warterecht  der  Erben  beschränkt.  Kraft  desselben
konnte  der  nächste  Erbe  die  über  den  Grundbesitz
getroffene  Verfügung  des  Erblassers,  seit  dem
späteren  Mittelalter  auch  die  Belastung  desselben
anfechten  (Beispruchsrecht).  Dieses  Recht  wurde
in  den  Städten  zuerst  auf  das  Erbgut  der  Familie
beschränkt,  allmählich  schwächte  es  sich  allgemein
zu  dem  bloßen  Vorkaufsrecht  der  Erben  ab  oder
wurde  durch  das  Pflichtteilsrecht  (Noterbrecht,)
ersetzt.  Dieses  erweist  sich  als  ein  Intestaterbrecht
von  solcher  Stärke,  daß  es  auch  dem  sonst  dem  Intestaterbrecht
  vorgehenden  letzten  Willen  des  Erblassers
  gegenüber  seine  Geltung  behauptet.

Die  Rezeption  des  römischen  Rechts  erfolgte  in
der  gemilderten  justinianischen  Form,  neben  ihm
behaupten  sich  noch  lange  die  deutschrechtlichen
Gewohnheiten.  Der  hohe  Adel  erhielt  sich  seine
Erbverträge  und  Hausgesetze,  der  auf  den  Boden
des  gemeinen  Rechts  gedrängte  niedere  Adel  benutzte
  die  Fideikommisse  zur  Erhaltung  des  Erbes
in  einer  Hand.  Ebenso  dienten  die  renuntiationes
  necessariae,  bie  Erbverzichte  adliger  Töchter,
dazu,  das  Stammgut  bei  der  Familie  zu  erhalten,
indem  diese  gegen  eine  Abfindung  ihrem  Erbrecht
bis  zum  ledigen  Anfall  (Aussterben  des  Mannesstammes)
  entsagten.  Auch  verzögerte  der  lange
Bestand  des  Lehnswesens  und  des  gutsherrschaftlichen
  Verbandes  das  gleiche  Erbrecht  und  die  ihm
solgende  Gewohnheit  der  Erbteilungen.  An  der
Aufrechterhaltung  leistungsfähiger  Bauernhöfe
hatten  Grundherr  und  bald  auch  die  Landesfürsten
ein  begreifliches  Interesse.

Gegen  die  zur  Erhaltung  des  Familienbesitzes
bestehenden  Einrichtungen  wandte  sich  die  französische
  Revolution  im  Sinn  einer  zwangsweisen
  Gleichstellung  der  Miterben  (régime  du
partage  forcé).  Primogenitur,  Vorzug  der
Männer,  Familienretrakt,  Unterschied  von  eigenem
und  erworbenem,  väterlichem  und  mütterlichem
Gut  (vorübergehend  [1789lauch  die  Zurücksetzung
Unehelicher)  wurden  beseitigt  und  anfangs  Testierfreiheit,
  dann  aber  der  Grundsatz,  daß  alle  Erben
gleichen  Grades  in  jeder  stirps  zu  gleichen  Teilen
erben,  aufgerichtet.  Eine  Zeitlang  (1793)  war
es  so  wenig  gestattet,  eines  der  Kinder  zu  bevorzugen,
  daß  der  Vater  die  Habe  eher  einem  Dritten
hätte  geben  dürfen.  Die  Enterbungsbefugnis,
mittels  welcher  die  Bäter  ihre  Söhne  von  der  Beteiligung
  an  der  Revolution  hätten  abhalten  können,
  wurde  beseitigt.  Der  Code  Napoléon  gestattet
  freie  Verfügung  über  einen  kleinen,  mit  der
Zahl  der  Angehörigen  abnehmenden  Teil  des
Vermögens  (quotité  disponible).  Dieses  französische
  Erbrecht  hatte  den  Zweck,  die  alte  Gesellschaft
  zu  vernichten,  indem  es  ihren  Besitz  „morcellierte".
  Um  einen  neuen,  imperialistischen  Adel