86
15. April 1850 lit. B Art. 1 mit dem Kreisgerichte zu Arnstadt verbundene
Dorf und Flur Angelroda dem Fürstlich Schwarzburg-Rudosstädtischen Kreis-
gerichte zu Ruvdolstadt überwiesen zu sehen, so ist auf Antrag dieser Regierung
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sach-
sen-Weimar-Eisenach und Ihrer Durchlauchten, der Fürsten zu Schwarzburg=
Ruvolstadt uind zu Schwarzburg-Sondershausen, zwischen dem Grohherzoglich
Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders-
hausenschen Ministerium zu Sondershausen nachstehender Vertrag abgeschlossen
worden:
Art. 1.
Der Staatsvertrag vom 23. März, 9. und 15. April 1850 wird rück-
sichtlich des Art. 1 lit. B dahin modifizirt, daß das den ehemals von Witz-
lebenschen Gerichtsbezirk bildende Dorf und Flur Angelroda von dem Kreisge-
richte zu Arnstadt losgetrennt und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen
Staatsregierung überlassen wird, dasselbe dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Kreisgerichte zu Rudolstadt zu überweisen.
Art. 2.
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem I. April 1856. Die
bis zu diesem Tage a dem Kreisgerichte zu Arnstadt in Angelrodger Rechts-
angelegenheiten aufgekommenen Sporteln und Strafgelder werden an die Fürst-
lich Schwarzburg-Rudolstädtischen landesherrlichen Kassen abgeliefert, bezüglich
nach dem 1. April 1856 von den Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Be-
hörden für dieselben eingezogen.
Alle bei dem Kreisgerichte zu Arnstadt vorhandenen, Angelrodaer Rechts-
angelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente und Bücher werden, wie sie lie-
gen, am 1. April 1856 an das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Kreis-
gericht zu Rudolstadt abgegeben.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag auf höchsten Befehl Seiner Königli-
chen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großher=
zoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, Seiner Durchlaucht, des
Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Ministerium zu Rudolstadt und Seiner Durchlaucht, des Fürsten zu