Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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15. April 1850 lit. B Art. 1 mit dem Kreisgerichte zu Arnstadt verbundene 
Dorf und Flur Angelroda dem Fürstlich Schwarzburg-Rudosstädtischen Kreis- 
gerichte zu Ruvdolstadt überwiesen zu sehen, so ist auf Antrag dieser Regierung 
mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs von Sach- 
sen-Weimar-Eisenach und Ihrer Durchlauchten, der Fürsten zu Schwarzburg= 
Ruvolstadt uind zu Schwarzburg-Sondershausen, zwischen dem Grohherzoglich 
Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Ministerium zu Rudolstadt und dem Fürstlich Schwarzburg-Sonders- 
hausenschen Ministerium zu Sondershausen nachstehender Vertrag abgeschlossen 
worden: 
Art. 1. 
Der Staatsvertrag vom 23. März, 9. und 15. April 1850 wird rück- 
sichtlich des Art. 1 lit. B dahin modifizirt, daß das den ehemals von Witz- 
lebenschen Gerichtsbezirk bildende Dorf und Flur Angelroda von dem Kreisge- 
richte zu Arnstadt losgetrennt und der Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen 
Staatsregierung überlassen wird, dasselbe dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Kreisgerichte zu Rudolstadt zu überweisen. 
Art. 2. 
Die Ausführung dieses Vertrages erfolgt mit dem I. April 1856. Die 
bis zu diesem Tage a dem Kreisgerichte zu Arnstadt in Angelrodger Rechts- 
angelegenheiten aufgekommenen Sporteln und Strafgelder werden an die Fürst- 
lich Schwarzburg-Rudolstädtischen landesherrlichen Kassen abgeliefert, bezüglich 
nach dem 1. April 1856 von den Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Be- 
hörden für dieselben eingezogen. 
Alle bei dem Kreisgerichte zu Arnstadt vorhandenen, Angelrodaer Rechts- 
angelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente und Bücher werden, wie sie lie- 
gen, am 1. April 1856 an das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Kreis- 
gericht zu Rudolstadt abgegeben. 
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag auf höchsten Befehl Seiner Königli- 
chen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großher= 
zoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar, Seiner Durchlaucht, des 
Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol- 
städtischen Ministerium zu Rudolstadt und Seiner Durchlaucht, des Fürsten zu
	        
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