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das gedachte Dorf und Flur mit dem Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen
Justiz-Amte Ilm zu verbinden.
Art. 2.
Die Ausfuͤhrung dieses Vertrages erfolgt mit dem 1. April 1856. Die
bis zu diesem Tage von dem Großherzoglich Sächsischen Justiz-Amte Ilmenau
gegen Angelrodaer Einwohner erkannten Strafgelder werden an die Fürstlich
Schwarzburg-Rudolstädtischen landesherrlichen Kassen abgeliefert, bezüglich von
den Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtischen Behörden für dieselben eingezogen.
Sporteln, die in den zeither bei dem Großherzoglich Sächsischen Justiz-
Amte Ilmenau verhandelten Angelrodaer Rechtsangelegenheiten von demselben
bis zum 1. April 1856 liquidirt sind, werden nach jener Zeit von den Fürst-
lich Schwarzburg-Rudolstädtischen Behörden eingezogen und an das Großher-
zoglich Sächsische Justiz-Amt Ilmenau abgeliefert werden.
Alle bei dem Großherzoglich Sächsischen Justiz-Amte Ilmenau vorhandenen,
Angelrodaer Rechtsangelegenheiten betreffenden Akten, Dokumente, Bücher 2c.,
das Hypotheken-Buch und die Deposital-Bestände von Angelroda werden am 1.
April 1856 an das Fürstlich Schwarzburg-Rudolstädtische Justiz= Amt Ilm ab-
geliefert.
Art. 3.
Die Artikel 7, 8, 9, 10 und 11 des Staatsvertrages vom 23. März
und 9. April 1850 werden hiermit aufgehoben.
Zu Urkund dessen ist dieser Vertrag anf höchsten Befehl Seiner König-
lichen Hoheit des Großherzogs von Sachsen-Weimar-Eisenach von dem Großher-
zoglich Sächsischen Staats-Ministerium zu Weimar und Seiner Durchlaucht, des
Fürsten zu Schwarzburg-Rudolstadt von dem Fürstlich Schwarzburg-Rudol-
städtischen Ministerium zu Rudolstadt unter Beidrückung der betreffenden Staats-
insiegel vollzogen worden.
So geschehen Weimar am 31. Januar 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
6 von Watzdorf.
Rudolstadt am 12. Januar 1856.
G Fürstlich Schwarzburgsches Ministerium.
von Bertrab.