Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 9. Weimar. 23. April 1856. 
  
Minißerial-Bekauntmachungen. 
I. In Ausführung der Bestimmung Ziffer 1 des unter dem 5. Januar 
1854 erlassenen Nachtrages zu F. 6 des Gesetzes vom 28. August 1826 über 
die Landesbrandversicherungs-Anstalt wird zu dem unter Ziffer 2 dieses Gesetzes- 
nachtrages bezeichneten Zwecke von jedem Thaler der von den Gebäudebesitzern 
im Großherzogthume auf dem Grunde des Branvversicherungs-Katasters für 
das laufende Jahr 1856 zu vergebenden Beitrags-Konkurrenzsumme, wie hier- 
mit geschieht, ein Beitrag von 
Einem halben Pfennig Landeswährung 
dergestalt ausgeschrieben, daß derselbe 
am funfzehenten kommenden Monats 
von sämmtlichen Kontribuenten erhoben und beigebracht werden soll. 
Indem daher sowohl den betheiligten Gebäudebesitzern, als auch den be- 
troffenen Ober= und Unter-Einnehmern solches zur Nachricht hiermit bekannt 
gemacht wird, werden nicht nur die Ersteren dabei zugleich aufgefordert, die 
fraglichen Beiträge zu dem bestimmten Termine pünktlich abzuführen und zu 
berichtigen, sondern es wird auch sämmtlichen Orts-Steuereinnehmern aufge- 
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