Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen-Weimar-Eisenach. 
  
Nummer 10. Weimar. 227. April 1856. 
Wir Carl Alexrander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
Nachdem Wir die Ausführung des auf der zweiten deutschen Post- 
Konferenz zu Wien vereinbarten Nachtrages zu dem revidirten deutschen Post- 
vereins-Vertrage (Regierungs-Blatt v. J. 1852 S. 173) für das Großherzog= 
thum Sachsen zu genehmigen gnädigst beschlossen haben: so verordnen Wir mit 
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
Unter Beziehung auf den Art. 8 des gedachten Nachtrages, welcher dahin 
lautet: 
„Zur Ergänzung der Bestimmungen des Art. 62 des revidirten Post- 
vereins-Vertrager wird festgesetzt, daß für Beschädigung am Juhalte 
einer Sendung die Postverwaltungen nur dann zu haften haben, wenn 
eine vorhandene äußerlich erkennbare Beschädigung in unzweifelhafter un- 
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