Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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mittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht. 
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des 
Inhaltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die 
geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes, sowie dessen ge- 
hörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. Für Verluste und Be- 
schädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht 
angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch den 
Vereins-Postverwaltungen gegenüber nicht Statt. Dagegen haben bei 
diesfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen 
die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den 
Aufgeber zu vertreten und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos 
bleiben sollten, alle vorliegende Mittel (Urkunden über die Ablieferung 
der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den 
Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderunge- 
anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen;“ 
werden die Vorschriften der §.. 7 und 8 der Postordnung vom 26. November 
1819 über die Haftpflicht der Post im Falle der Beschädigung von Postgütern 
in so weit sie von den vorstehenden Bestimmungen abweichen, hierdurch für den 
internationalen Postverkehr mit dem durch Unsere Ober-Postinspektion bekannt 
zu machenden Zeitpunkte, mit welchem der erwähnte Nachtrag in Wirksamkeit 
treten wird, außer Kraft gesetzt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1856. 
Carl Alexander. 
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode. 
Gese 6 
über die Haftpflicht der Post im Falle 
der Beschädigung von Postgütern im 
internationalen Postverkehr.
	        
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