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mittelbarer Beziehung zu der vorhandenen inneren Beschädigung steht.
Außer diesem Falle tritt die Haftpflicht einer Postverwaltung wegen des
Inhaltes nur dann ein, wenn ihr ein besonderes Verschulden und die
geschehene Auflieferung eines unbeschädigten Inhaltes, sowie dessen ge-
hörige Verpackung vollständig nachgewiesen wird. Für Verluste und Be-
schädigungen, welche auf dem Transporte durch eine dem Vereine nicht
angehörige Beförderungsanstalt eintreten, findet ein Ersatzanspruch den
Vereins-Postverwaltungen gegenüber nicht Statt. Dagegen haben bei
diesfallsigen Reklamationen zunächst diejenigen Postanstalten, von welchen
die Sendungen unmittelbar dem Auslande zugeführt worden sind, den
Aufgeber zu vertreten und demselben, falls ihre Bemühungen erfolglos
bleiben sollten, alle vorliegende Mittel (Urkunden über die Ablieferung
der Sendung u. s. w.) an die Hand zu geben, welche ihn in den
Stand setzen können, seine Ansprüche der ausländischen Beförderunge-
anstalt gegenüber selbst weiter zu verfolgen;“
werden die Vorschriften der §.. 7 und 8 der Postordnung vom 26. November
1819 über die Haftpflicht der Post im Falle der Beschädigung von Postgütern
in so weit sie von den vorstehenden Bestimmungen abweichen, hierdurch für den
internationalen Postverkehr mit dem durch Unsere Ober-Postinspektion bekannt
zu machenden Zeitpunkte, mit welchem der erwähnte Nachtrag in Wirksamkeit
treten wird, außer Kraft gesetzt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1856.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Gese 6
über die Haftpflicht der Post im Falle
der Beschädigung von Postgütern im
internationalen Postverkehr.