Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Regierungs-Blatt 
für da 
Großberzogthum 
Sachsen Weimar= Eisenach. 
Nummer 1. Weimar. 1. Mai 1856. 
  
Minißeertal. — 
Durch die vom 1. August bis 3. September v. J. zu Wien abgehaltene 
zweite Konferenz des deutschen Postvereines ist nach Maßgabe des Art. 75 
des revidirten Postvereins-Vertrages vom 5. Dezember 1851 (Seite 173 ff. 
des Regierungs-Blattes v. J. 1852) ein Nachtrag zu diesem Vertrage verab- 
redet worden. 
Nachdem dieser unter dem 3. September 1855 unterzeichnete Nachtrag- 
vertrag mit höchster Genehmigung Sr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, 
mit dem 1. Mai d. J. zur Ausführung kommt, so bringen wir denselben nebst Beiluge un. 
dessen Anlage nachstehend unter A und B Behufs der Darnachachtung zur #er A u. B. 
öffentlichen Kenntusß. 
Die in der Anlage unter B — Bestimmungen über die äußere Beschaf- 
fenheit und die Behandlung der Postsendungen — enthaltenen Dienstvorschriften 
für die Poststellen finden vom I. Mai d. J. an mit höchster Genehmigung 
Srr. Königlichen Hoheit, des Großherzogs, auch auf den Verkebr im In- 
nern des Großherzogthumes und mit den übrigen Theilen des Fürst- 
lich Thurn und Taxis'schen Postbezirkes jedoch mit der Beschränkung An- 
wendung, daß im Allgemeinen die durch die bestebenden Postgesetze für den 
innern Verkehr begründeten Rechte der Absender und Empfänger und na- 
mentlich 
I) die Vorschriften der §.F. 29 und 59 der Postardnung über das höchste 
zulässige Gewicht der bei der Brief= und Falr= Post anzunebmenden 
Briefpackete und zahlbaren Poststücke- und 
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