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2) die Bestimmungen über die Zulässigkeit der Beschwerung der Packet-
Adressen mit Geld oder sonstigen Gegenständen (Postordnung, allgemeine
Bestimmungen zum Tarife, B Ziff. 14 und Gesetz vom 16. August
1850 F. 15) vorbehalten bleiben, auch soll
3) die im H. 19 der „Bestimmungen“ (Beilage B) den Poststellen ertheilte
Ermächtigung, unbestellbare, einem raschen Verderben unterliegende Ge-
genstände, nicht zurückzusenden, sondern für Rechnung des Aufgebers zu
verkaufen, auf Postsendungen, deren Aufgabe= und Bestimmungs-Ort
imuerbalb des Großherzogthumes gelegen ist, keine Anwendung finden, es
sollen vielmehr auch solche Sendungen unverzüglich an den Aufgabeort
zurückgesendet werden.
Schließlich machen wir noch die Großherzoglichen Behörden und die son-
stigen Porto-Befreiten auf vie in den Artikeln 3 und 4 des Nachtragvertrages (Bei-
lage A) über die portofreien Sendungen getrofsenen Bestimmungen ausdrück-
lich aufmerksam.
Weimar am 25. April 1856.
Großherzoglich Sächsische Ober-Postinspektion.
K. Bergfeld.
A.
Nachtra
zu dem revidirten Postvereins-Vertrage
vom 5. Dezember 1 851.
Auf der zweiten deutschen Post-Konferenz sind die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten, unter Vorbehalt der Ratifikation, über folgenden Nachtrag zu dem
revidirten Postvereins-Vertrage vom 5. Dezember 1851 übereingekommen:
Artikel 1.
Aeußere Beschaffenheit und Behandlung der Postsendungen.
In Bezug auf die äußere Beschaffenbeit und Behandlung der Postsendun-
gen bei der Auf= und Abgabe und bei der Weiter-Spedition gelten für den inter-
nationalen Postverkehr die in der Anlage enthaltenen besonderen Bestimmungen.
Artikel 2.
Müunzwährung, bezüglich Saldirung.
Die Saldirung der Abrechnungen im Wechselverkehre der Vereins-Post-
verwaltungen (Artikel 9 des revidirten Vereinsvertrages) geschieht, sofern nicht