Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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anderweitige Verständigung besteht, in der Landesmünze derjenigen Postrerwal- 
tung, welche Saldo zu empfangen hat. 
Der hierbei in Folge von Courdifferenzen etwa eintretende Verlust wird 
von der zahlenden und der empfangenden Postverwaltung zu gleichen Theilen 
getragen. 
Artikel 3. 
Transit-Gebühren. 
Zu den Gegenständen, für welche Tranfit-Gebühren nicht anzusetzen sind 
(Artikel 15, b des Vereinsvertrages), gehören auch die vom Porto befreiten 
Briefpost-Sendungen, ferner die Retour-Briefe, die unrichtig instradirten Briefe, 
die Kreuz= und Streifband-Sendungen und die Waaren-Proben, welche im 
internen Verkehre zwischen zwei Gebietstheilen eines und desselben Vereins- 
staates vorkommen und durch dazwischen liegendes Gebiet anderer Vereins-Post- 
verwaltungen transitiren. 
Artikel J. 
Beförderung mit der Briefpost. 
Portopflichtige Briefschaften ohne Werthsangabe unterliegen bis zum Ge- 
wichte von 4 Loth und ohne Unterschied des Formates durchweg der Behand- 
lung als Briefpost-Sendungen; schwerere aber und bis zum Gewichte von 16 
Loth nur dann, wenn es von dem Aufgeber durch einen Beisatz auf der Adresse 
oder durch Frankirung mittelst Marken verlangt wird. 
Was die portofreien Gegenstände betrifft, so werden die im Artikel 27 
des revidirten Vereins-Vertrages bezeichneten Korrespondenzen ohne Beschränkung 
auf ein bestimmtes Gewicht, die in den Artikeln 28 und 29 jenes Vertrages 
aufgeführten Dienst-Korrespondenzen aber bis zum Gewichte von 1 Pfund ein- 
schließlich auch ohne ausdrücklichen Beisatz auf der Adresse mit der Briefpost 
befördert. 
Außerdem sind die aus dem Vereins-Auslande mit der Briefpost einge- 
henden Sendungen ohne Unterschied des Gewichtes, insofern die Vorschriften 
über zollamtliche Behandlung nicht entgegen stehen, mit der Briefpost weiter zu 
befördern und sowohl hinsichtlich der Taxirung, als auch in Betreff des Porto- 
Bezuges als Briefpost-Sendungen zu behandeln. 
Artikel 3. 
Unfrankirte und ungenügend frankirte Briefe. 
Unfrankirte Briefe sollen zwar abgesendet werden, jedoch einen Zuschlag 
von 1 Silbergroschen oder 3 Kreuzern für das Loth zur Portotare erhalten. 
18“
	        
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