BPestimmungen
über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung
der Postsendungen.
. 1.
Allgemeine Beschaffechale der Postsendungen.
Die im Vereinsverkehre mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und
Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt
und gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen seyn.
8. 2.
Adresse.
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an
welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewiß-
beit darüber vorgebeugt wird.
Dieses gilt auch bei solchen mit poste restunte bezeichneten Gegenständen,
für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit
dem Vermerk „poste restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine
Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seyn.
8. 3
Außenseite der Briefe.
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezügli-
chen Angaben, darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber
soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außen-
seite enthalten seyn.
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten,
insofern nach dem Ermessen des Postbeamteten der Annahmestelle aus der
Notiz unzweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch
eine Injurie oder sonst strafbare Handlung beabsichtiget wird.
.
Begleitbrief bei Faorpost= Sendungen.
Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähn-
licher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben
seyn, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe
nicht beschwert seyn darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen
Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem
Viertel Bogen Papier gefertiget seyn muß.