Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

BPestimmungen 
über die äußere Beschaffenheit und die Behandlung 
der Postsendungen. 
. 1. 
Allgemeine Beschaffechale der Postsendungen. 
Die im Vereinsverkehre mit der Post zu versendenden Briefe, Gelder und 
Güter müssen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen gehörig adressirt 
und gezeichnet (signirt) und haltbar verpackt und verschlossen seyn. 
8. 2. 
Adresse. 
Die Adresse muß den Bestimmungsort, sowie die Person desjenigen, an 
welchen die Zustellung erfolgen soll, so bestimmt bezeichnen, daß jeder Ungewiß- 
beit darüber vorgebeugt wird. 
Dieses gilt auch bei solchen mit poste restunte bezeichneten Gegenständen, 
für welche die Post Garantie zu leisten hat. Bei gewöhnlichen Briefen mit 
dem Vermerk „poste restante“ darf statt des Namens des Empfängers eine 
Angabe in Buchstaben, Ziffern u. s. w. angewendet seyn. 
8. 3 
Außenseite der Briefe. 
Außer den, auf die Beförderung oder Bestellung einer Sendung bezügli- 
chen Angaben, darf noch der Name oder die Firma des Absenders, sonst aber 
soll keine, einer brieflichen Mittheilung gleich zu achtende Notiz auf der Außen- 
seite enthalten seyn. 
Im Zuwiderhandlungsfalle kann ausnahmsweise die Beförderung eintreten, 
insofern nach dem Ermessen des Postbeamteten der Annahmestelle aus der 
Notiz unzweifelhaft erhellet, daß damit weder eine Entziehung des Porto, noch 
eine Injurie oder sonst strafbare Handlung beabsichtiget wird. 
. 
Begleitbrief bei Faorpost= Sendungen. 
Jeder Fahrpost-Sendung, mit Ausnahme derjenigen in Brief= oder ähn- 
licher Form bis zum Gewichte von 16 Loth, muß ein Begleitbrief beigegeben 
seyn, welcher mit Geld oder sonstigen Gegenständen von angegebenem Werthe 
nicht beschwert seyn darf, übrigens entweder aus einem förmlich verschlossenen 
Briefe oder einer bloßen Adresse bestehen kann, mindestens jedoch aus einem 
Viertel Bogen Papier gefertiget seyn muß.
	        
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