Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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. B. 
Erfordernisse ekes Begleitbriefes. 
Auf dem Begleitbriefe oder der Begleit-Adresse muß die äußere Beschaffen- 
heit der Sendung (eine Kiste bloß, eine Kiste in Leinen, ein Faß u. s. w.), 
ferner die Bezeichnung (Signatur), und wenn der Werth deklarirt wird, die 
Werthsangabe enthalten seyn. Der Begleitbrief oder die Begleit-Adresse muß 
mit einem Abdrucke desselben Petschaftes, mit welchem die Sendung verschlos- 
sen ist, versehen seyn. 
. 6. 
Mehre Fahrpost. Sta= ## einem Begleitbriefe. 
Zu einem Begleitbriefe können zwar mehre Stücke gehören, jedoch nicht zu- 
gleich Stücke mit und solcht ohne Werths-Deklaration. 
Gehören mehre Stüge mit Werths-Deklaration zu einem Begleitbriefe, 
so muß auf demselben der Werth von jedem Stücke besonders angegeben seyn. 
. 7. 
Sickha-ur. 
Die Bezeichnung (Signatur) einer Sendung muß entweder aus der voll- 
ständigen Adresse oder aus mehren großen lesbaren Buchstaben oder Zeichen, 
darf aber niemals aus Nummern allein bestehen, dieselbe muß den Bestimmungs- 
ort übereinstimmend mit der Bezeichnung auf dem Begleitbriefe enthalten. 
Bei nach= oder zurückzusendenden Postsendungen muß die Bezeichnung des 
Bestimmungsortes von der Postanstalt kostenfrei entsprechend abgeändert werden. 
Die Signatur muß dauerhaft und haltbar seyn. 
. B. 
Vechackung. 
Die Verpackung der Sendungen muß nach Maßgabe der Länge der Trans- 
port-Strecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhaltes 
haltbar und sichernd eingerichtet seyn. 
Bei Gegenständen von geringerem Werthe, welche nicht unter Druck leiden 
und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, daher auch bei Schriften= oder Akten- 
Sendungen, genügt im Allgemeinen bei einem Gewichte bis zu ungefähr sechs 
Pfund, wenn die Dauer des Transportes verhältnißmäßig kurz ist, eine Em- 
ballage von haltbarem Packpapier mit angemessener Verschnürung. 
Auf größere Entfernungen zu versendende Gegenstände, sowie alle schwerere 
Fahrpost-Gegenstände, müssen, insoferu nicht der Inhalt und Umfang eine an- 
dere festere Verpackung erfordert, mindestens in mehrfache Umschläge von star- 
kem Packpapier verpackt seyn.
	        
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