Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

112 
den Preis. Couranten, Circularen und Empfehlungsschreiben Adresse, Datum und 
Namensunterschrift, der äußeren Adresse eines Streif= oder Kreuz-Bandes der 
Name oder die Firma des Absenders und den Korrektur-Bogen können Aen- 
derungen und Zusätze, welche zur Korrektur gehören und auf diese sich beschrän- 
ken, binzugefügt werden. 
Mehre Eremplare unter einem Streif= oder Kreuz-Bande müssen im 
Falle der Unterschrift von einem und demselben Absender (Firma) unterzeichnet 
und dürfen nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß= mschlägen 
versehen seyn. 
Circulare von Handlungshäusern dürfen mit der handschriftlichen Unter- 
zeichnung der Firma von mehren Theilnehmern der Handlung versehen seyn. 
Kreuzband-Sendungen, bei denen die Adresse nicht nur den eigentlichen 
Adressaten bezeichnet, sondern zugleich die Bestimmung enthält, daß die Sen- 
dungen auch anderen Personen mitgetheilt werden sollen, sind, wenn sie am 
Schalter aufgegeben werden, zurückzuweisen, wenn im Briefkasten vorgefunden, 
mit dem vollen Brief-Porto zu belegen. 
8. 14. 
Waarenproben- und Muster-Sendungen. 
Waarenproben und Muster müssen, wenn auf die dafür zugestandene Porto- 
Ermäßigung Anspruch gemacht wird, dergestalt verpackt seyn, daß die Beschrän- 
kung des Inhaltes auf diese Gegenstände leicht ersichtlich ist. 
Diesen Sendungen darf, wenn die ermäßigte Tare eintreten soll, nur ein 
einfacher Brief beigefügt oder angehängt seyn, welcher bei der Austaxirung mit 
der Waarenprobe oder dem Muster zusammen zu wiegen ist. 
Ist der Brief schwerer, oder sind die Waarenproben oder Muster in den 
Brief gelegt, so wird die Sendung, d. b. Brief und Probe zusammen, als ge- 
wöhnlicher Brief tarirt. 
. 15. 
RNekommandirte Briefe. 
Wünscht der Absender einer rekommandirten Briefpost-Senvung die von 
dem Adressaten auszustellende Empfangsbescheinigung (Ablieferungsschein, Retour- 
Recepisse) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung: 
„gegen Ablieferungsschein“ („Netour-Recepisse“) auf der Adresse ausgedrückt seyn. 
Wird ein Brief, welcher unzweifelhaft als rekommandirter Brief zu erken- 
nen ist, wie ein gewöhnlicher Brief zuspedirt, so ist derselbe von der empfan- 
genden Postanstalt als rekommandirter Brief zu behandeln, und ist dieses der 
zuspedirenden Postanstalt zurückzumelden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.