Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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. 18. 
Deuardion. 
Die Deklaration des Werthes einer Sendung muß, wenn sie im Falle 
des Verlustes oder der Beschädigung der Sendung bei der Ersatzleistung maß- 
gebend seyn soll, bei Briefen mit Geld oder sonstigem Inhalte von Werth auf 
der Adresse des Briefes und bei anderen Sendungen sowohl auf der Adresse 
des Begleitbriefes, als auf der Sendung bei der Signatur, angegeben werden. 
Die Deklaration des Werthes einer Sendung hat in jedem einzelnen 
Vereinsbezirke nach der, in demselben bestehenden Silberwährung zu erfolgen. 
Besteht eine Geldsendung aus fremden Geldsorten oder aus Goldmünzen, 
so hat der Aufgeber (und aushilfsweise der annehmende Postbeamte) die Re- 
duktion vorzunehmen und den Werth der Sendung auf der Adresse in Silber- 
Courant auszudrücken. Bei Werthsendungen aus Ländern außerhalb des Post- 
vereines erfolgt die Reduktion in die landesübliche Silberwährung durch die 
Eingangs-Grenzpostanstalt. 
8. 11. 
Durch Expressen zu bestellende Briefe. 
Briefe, welche sogleich nach der Ankunft den Adressaten besonders zuge- 
stellt werden sollen, müssen auf der Adresse wörtlich den Vormerk: „durch Ex- 
pressen zu bestellen“ enthalten. 
8. 18. 
Nachsendung der Postsendungen. 
Hat der Adressat seinen Aufenthaltsort oder Wohnort verändert und ist 
sein neuer Aufenthaltsort oder Wohnort bekannt, so werden ihm Briefpost- 
Gegenstände nachgesendet, wenn er nicht eine andere Bestimmung ausdrücklich 
getroffen hat. 
Bei Fahrpost-Sendungen, mit Einschluß der Vorschußbriefe und der Briefe, 
worauf Baarzahlungen stattgefunden haben, erfolgt die Nachsendung nur auf 
ausdrückliches Verlangen des Absenders oder, bei vorhandener Sicherheit für 
Porto und Auslagen, auch des Adressaten. Letzterer ist in solchem Falle von 
dem Vorliegen einer Sendung amtlich und portofrei in Kenntniß zu setzen. 
. 19. 
Unbestellbart Postsendungen. 
Briefe und andere Sendungen sind für unbestellbar zu erachten: 
1) wenn der Adressat am Bestimmungsorte nicht zu##rmitteln und die Nach- 
sendung nach vorstehendem §. 18 nicht möglich oder nicht zulässig ist; 
2) wenn die Sendung mit dem Vermerke „poste restante“ versehen ist,
	        
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