Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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und nicht binnen 3 Monaten, vom Tage des Einlangens an gerechnet, 
von der Post abgeholt wird; 
3) wenn eine Sendung mit Postvorschuß, auch wenn sie mit poste restante 
bezeichnet ist, innerhalb 14 Tagen nicht eingelöst worden ist; 
4) wenn die Annahme verweigert wird. 
Bevor in dem Falle unter 1 eine Sendung mit oder ohne Werths-Dekla- 
ration deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehre dem Adressaten 
gleichbenannte Personen im Orte sich befinden und der wirkliche Empfänger 
nicht sicher zu unterscheiden ist, muß der Begleitbrief nach dem Aufgabeorte 
zurückgesandt werden, um den Absender, wenn derselbe an der äußeren Beschaf- 
fenheit des Begleitbriefes erkannt oder sonst auf geeignete Weise ermittelt wer- 
den kann, zur näheren Bezeichnung des Adressaten zu veranlassen. Die Ueber- 
sendung des Begleitbriefes geschieht zwischen den Postanstalten unter Convert 
und als Postsache. 
Alle andere Postsendungen sind, wenn sie als offenbar unbestellbar erkannt 
sind, ohne Verzug nach dem Aufgabeorte zurückzusenden. Nur bei Sendungen, 
die einem schnellen Verderben unterliegen, muß, sofern nach dem Ermessen der 
Abgabe-Postanstalt Grund zu der Besorgniß vorhanden ist, daß das Verderben 
auf dem Rückwege eintreten werde, von der Rücksendung abgesehen werden und 
die Veräußerung des Inhaltes für Rechnung des Aufgebers erfolgen. 
In allen vorgedachten Fällen ist der Grund der Zurücksendung, oder ein- 
tretenden Falles, daß und weßhalb die Veräußerung erfolgt sey „auf dem Be— 
gleitbriefe zu bemerken. 
Die zurückzusendenden Gegenstände dürfen nicht eröffnet, müssen vielmehr 
noch mit dem, vom Aufgeber aufgedrückten Siegel verschlossen seyn. Eine Aus- 
nahme hiervon tritt nur ein, bezüglich der Briefe, welche von einer Person 
gleichlautenden Namens irrthümlich geöffnet wurden, und bezüglich der Briefe, 
welche Loose oder Offerten zu verbotenen Glücksspielen enthalten, die von den 
Adressaten nach den für sie geltenden Landesgesetzen nicht benützt werden dürfen. 
Bei irrthümlicher Eröffnung von Briefen durch Personen gleichlautenden Na- 
mens ist übrigens, sofern dieses möglich ist, eine von letzteren selbst unter Na- 
mensunterschrift auf die Rückseite des Briefes niederzuschreibende bezügliche Be- 
merkung beizubringen. 
8. 20. 
Einziehung des Porto für Retour= Briefe. 
Die Aufgabe-Postanstalt erhebt bei Ausfolgung eines Retour-Briefes an
	        
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