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den Aufgeber ihr Porto in dem Betrage, wie es in ihrer eigenen Währung
tarifmäßig bestimmt ist, nicht aber 1n Fiur Reduktion aus der fremden Währung.
Porto-Erhebung für aschmsendende Retour-Briefe.
Retour-Briefe, die vom Aufgabeorte an einen anderen Wohnort des Auf-
gebers zu senden sind, müssen ohne Ansatz von Porto für die neue Beför-
derungsstrecke nachgesendet werden.
Baare Einehlungen.
Den Beträgen, welche zur Wiederauszahlung an einen bestimmten, inner-
halb des Vereinsgebietes wohnenden Empfänger eingezahlt werden (baare Ein-
zahlungen), muß ein einfacher gewöhnlicher Brief oder ein lediges Couvert bei-
gegeben werden.
Baare Einzahlungen auf Sendungen unter Band, Sendungen mit Waa-
renproben, auf rekommandirte Briefe, auf Briefe mit deklarirtem Werthe und
auf Begleitbriefe zu Packeten mit und ohne Werths-Deklaration zu leisten, ist
unzulässig.
Auf der Adresse des Briefes oder Couverts muß der Empfänger genau
bezeichnet und der Betrag der baaren Einzahlung mit den Worten:
„Hierauf eingezahlt
vermerkt, die Thaler= oder Gulden-Summe auch in eblen und in Buchstaben
ausgedrückt seyn.
Die Gebühr wird erhoben nach der Währung der Postanstalt des Ortes
der Einzahlung.
Die Vergütung der Baarzahlung von einer Vereins-Postanstalt an die
andere erfolgt in den Karten wie die Vergütung von Weiter-Franko.
. es.
Vorschssendungen.
Briefe und sonstige Sendungen, auf welchen eine Nachnahme haftet (Vor-
schußsendungen, Postvorschüsse), müssen auf der Adresse den Vorschußbetrag mit
den Worten:
„Vorschuß oder Nachnahme «
und die Thaler- oder Gulden-Summe in Zahlen und in Buchstaben ausge-
drückt enthalten.
—*-
Frankirungs-Vermerk.
Briefe u. s. w., auf deren Adresse der Frankirungs-Vermerk (frei, franko,
fr. 1c.) durchstrichen, radirt oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurück-