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zuweisen; werden Briefe mit einem solchen oder mit einem nicht durchstrichenen
u. s. w. Frankirungs-Vermerke im Briefkasten vorgefunden, ohne daß das Porto
dafür durch Freimarken oder gestempelte Brief-Couverts entrichtet worden ist,
so wird die Ungültigkeit des Frankirungs-Vermerkes amtlich attestirt.
25.
Mit fremden Freickor#n versehene Briefe.
Wenn in einem Vereinsgebiete Briefe mit Franko-Marken oder gestem-
pelten Couverts eines anderen Gebietes zur Post kommen, so sind solche Briefe
wie unfrankirte Briefe zu behandeln und die fremden Marken als ungültig zu
bezeichnen.
Sind aber dergleichen Briefe nach demjenigen Vereinsgebiete bestimmt,
welchem die Marken over die gestempelten Couverts angehören, so zieht die
empfangende Postanstalt von dem Adressaten nur das, nach Abzug des Werthes
der Marken oder des Couverts verdleibende Porto ein, oder vergütet auf son-
stige Weise dem Adressaten den Werth der unnütz verwendeten Marken.
26.
Briefe, welche an Pnlten coubvertirt sind.
Wenn Briefe unter Couvert an Postanstalten zur Distribution oder Wei-
terbeförderung geschickt werden, so sind solche Briefe nicht zurückzusenden, son-
dern, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die ganze Sendung frankirt gewesen
oder nicht, einzeln mit dem vollen Brief-Porto zu belegen. Für die von den
Adressaten nicht angenommenen Briefe hat der Aufgeber das angesetzte Porto
zu entrichten.
. 27.
Einziehung der Besunbahr vom Absender.
Von den Adressaten nicht berichtigte Bestellgebühr darf an den Aufsgeber
der Postsendung nicht zurückgerechnet werden.
Nach erfolgter Verständigung zwischen den betheiligten Postverwaltungen
soll jedoch gestattet sehn, für Briefe von Privaten an Behörden die Bestellge-
bühr vom Aufgeber einzuheben und als Weiter-Franko an die bezugsberechtigte
Postanstalt zu vergüten.
S. 28.
Gebührenfreie Anrechnung von Postgefällen.
Für die Anrechnung von Postgefällen irgend welcher Art, welche von dem
Absender nicht voraus entrichtet worden sind, darf der Ansatz und die Einzie-
hung einer Profura-Gebühr auch in dem Falle nicht erfolgen, wenn vorschrift-
mäßig die betreffenden Gefälle bei der Auflieferung der Sendung zur Post hät-
ten vorausbezahlt werden müssen.