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8. 29.
Lagergeld.
Die Postverwaltungen derjenigen Vereinsbezirke, in denen gesetzlich die
Erhebung von Lagergeld für solche Fahrpost-Gegenstände vorgeschrieben ist,
welche längere Zeit bei der Postanstalt aufbewahrt werden müssen, dürfen für
unbestellbare, nach dem Abgangsorte zurückzusendende Fahrpost-Sendungen die-
ses Lagergeld nicht in Anrechnung bringen.
5•. 30.
Wiegen der Postsendungen.
Es werden gewogen und mit dem Gewichte bezeichnet:
1) die portopflichtigen Briefe, Briefe mit Waarenproben oder Mustern und
Sendungen unter Band, sofern das Gewicht dieser Gegenstände das ein-
fache Briefgewicht übersteigt;
2) Briefe mit Geld oder deklarirtem Werthe und
3) sonstige Fahrpost-Stücke jeder Art.
Das ermittelte Gewicht wird auf den Brief oder Begleitbrief oben links
in der Ecke mit Tinte notirt; das Gewicht mehrer Stücke zu einem Begleit-
briefe wird neben oder unter einander in der vom Absender bei Aufzählung der
einzelnen Stücke beobachteten Reihenfolge notirt. Pfundtheile werden in Lothen,
Loththeile in förmlichen Brüchen ausgedrückt. In denjenigen Vereinsstaaten, in
welchen das Zollgewicht nicht in Anwendung ist, wird das ermittelte Landesge-
wicht auf den Adressen (bei Geld= und Werth-Sendungen so genau wie mög-
lich) in Jollgewicht reducirt.
8. 31.
Stempeln der Briefe 2c.
Gestempelt werden:
I) die Briefe, Briefe mit Waarenproben, Sendungen unter Band, kleinere
Fabrpost-Sendungen obne Begleitbrief, und die Begleitbriefe
mit dem Aufgabestempel des Ortes und Datums der Einlieferung
auf der Adresse oben rechts;
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