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2) die recommandirten Briefe, Briefe mit Waarenproben und Kreuzband-
Sendungen
mit dem Stempel „Recommandirt (Chargé, rekomm.)“
in rother Farbe (deßgleichen auch bei dem Eingange dieser Sendungen
vom Auslande);
3) dieselben Gegenstände, wie zu 1 und 2 soweit als thunlich bei der
Uebernahme vom Auslande oder von der Postanstalt eines anderen Ver-
einsstaates
mit dem Stempel des Ortes und Datums der übernehmenden
Postanstalt
auf der Rückseite;
4) die Freimarken
mit dem landesüblichen Entwerthungsstempel.
Es bleibt den einzelnen Vereinsstaaten unbenommen, außerdem bei fran-
kirten Briefen einen Frankirungsstempel, und bei unfrankirten Briefen einen die
Höhe des Porto anzeigenden Stempel (in blauer Farbe) anzuwenden.
S. 32.
Franko-Verzeichnung.
Wenn Postsendungen nicht mit Marken oder gestempelten Couverts frankirt
sind, so ist das baar erhobene Franko auf der Adresse der Briefe, Begleitbriefe
oder Adreßpackete unten links in der Ecke in kleinen Zahlen roth zu vermerken
und nöthigenfalls an dieser Stelle das Franko-Zeichen hinzuzufügen.
Das außer dem Franko erhobene Weiter-Franko wird in so vielen Beträ-
gen, als Postverwaltungen an demselben Theil nehmen, in Bruchform unter
das Franko gesetzt.
Bei Briefen nach dem Auslande, welche mit Marken frankirt sind, ist
das fremde Franko unten links mit dem Beisatze: „Weiter-Franko“ („W. F.“)
anzusetzen.
K. 33.
Retour- Recepisse.
Den rekommandirten Briefen wird nur in dem Falle, wenn der Absender
den vollzogenen Ablieferungsschein (Retour-Recepisse) verlangt hat, das Formu-
lar dazu nach folgendem Muster gleich am Aufgabeorte beigefügt.