Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Die Nummer ist auf den betreffenden Fahrpost-Sendungen und auch auf 
den dazu gehörigen Begleitbriefen mittelst gedruckter Zettel anzubringen. 
8. 36. 
Briefpost- und Fahrpost-Sendungen. 
Die Expedition der Briefpost= und Fahrpost-Gegenstände erfolgt durchweg 
getrennt. 
Zur Briefpost gehören: 
1) Briefe von allerhöchsten und höchsten Mitgliedern der Regenten-Familien 
der Postvereins-Staaten und von des Herrn Fürsten von Thurn und 
Taxis Durchlaucht, sowie an dieselben; 
2) Briefe ohne Werthangabe bis zum Gewichte von 4 Loth; 
3) schwere Briefe bis zum Gewichte von 16 Loth, deren Beförderung mit 
der Briefpost Seitens des Aufgebers durch einen Beisatz auf der Adresse 
oder durch Frankirung mit Marken verlangt ist; 
4) rekommandirte Briefe; 
5) Briefe mit Waarenproben, Kreuz= oder Streifband-Sendungen, Zei- 
tungen, Recepisse, Rückmeldungen, postamtliche Anfragen, Laufzettel und 
dergleichen; 
6) die portofreien (amtlichen) Dienst-Korrespondenzen bis zum Gewichte von 
1 Pfund. 
Zur Fahrpost sind zu rechnen: 
1) gewöhnliche Briefe über 4 Loth, deren Beförderung mit der Briefpost 
Seitens des Aufgebers nicht vorgeschrieben ist; 
2) Briefe mit deklarirtem Werthe; 
3) Briefe, auf welche baare Einzahlungen Statt gefunden haben; 
4) Briefe mit Postvorschüssen (Nachnahmebriefe); 
5) Gelder und Päckereien aller Art. 
8. 37. 
Eintragung in die Karten. 
Rekommandirte Briefe werden namentlich in die Karten eingetragen. 
Gleich den rekommandirten Briefen werden in die Karten speziell einge- 
tragen:
	        
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