Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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1) die im H. 36 unter 1 erwähnten Briefe; 
2) vollzogen zurückgehende Ablieferungsscheine (Retour-Recepisse) über refom- 
mandirte Briefe; 
3) Rückscheine über eingelöste Postvorschuß= Sendungen; 
4) Nückmeldungen über Berichtigung der Ansätze in den Karten; 
5) Laufzettel über fehlende oder beschädigte Gegenstände und 
6) Briefpackete, welche in andere aufgenommen werden. 
8. 38. 
Anfertigung und Abnahme der Briefkarten-Schlüsse. 
Bei Anfertigung eines Briefkarten-Schlusses werden die den jenseitigen 
Postverwaltungen zuzurechnenden Porto= und Auslagen-Beträge mit blauer Tinte 
in großen Zahlen auf den Adressen der Briefe notirt, wozu auch Stempel in 
Anwendung kommen können. 
Die Postanstalt, welche von einer anderen Vereins-Postanstalt einen Brief- 
karten-Schluß empfängt, hat die in der Karte vermerkten Porto-Beträge und son- 
stigen Eintragungen zu prüfen und etwa bemerkte Unrichtigkeiten dergestalt in 
den Karten abzuändern, daß das Abgeänderte ersichtlich bleibt. Der Grund der 
geschebenen Abänderung ist in der Karte kurz zu erörtern, auch ist von der 
vorgenommenen Berichtigung der absendenden Postanstalt ungesäumt Kenntniß 
zu geben. Diese Rückmeldungen sind, mit dem Anerkenntnisse der Postaustalt, 
an welche sie gerichtet sind, versehen, an die Postanstalt, welche dieselben erlassen 
bat, unter Rekommandation zum Belege für die betreffende Karte zurückzu- 
senden. 
8. 88. 
Behandlung und Uebernahme der Fahrpost-Sendungen. 
1) Bei Expedition der Fabrpost-Sendungen wird jedes Stück nach der Num- 
merfolge in die Frachtkarte einzeln eingetragen. 
Begleitpapiere werden in der Regel unter der Nummer desselben 
Stückes vorgemerkt, zu welchem sie gehören. 
Wo der Umfang des Verkehres solches erfordert, werden die Briefe 
mit deklarirtem Werthe, Briefe, worauf baare Einzahlungen stattgefunden
	        
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