Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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telte Gewicht mit der Stückzahl der, im Packete enthaltenen Briefe so- 
wohl auf dem Packete selbst oben links, als auch am Schlusse der Karte 
vorgemerkt. 
Bei der Abfertigung wird das Geldbrief-Packet mit den übrigen, im 
Beutel zu versendenden Fahrpost-Stücken, sowie mit den, in ein eigenes 
Bund, obne weitere Gewichtserhebung vereinigten übrigen Briefen und 
den Deklarationen, sofern nicht die offene Versendung der letzteren durch 
die Zollbehandlung bedingt ist, in den Fahrpost-Beutel verpackt, dieser am 
Kropfe fest verschnürt, mindestens auf den beiden Enden der Schnur mit 
einem deutlichen Abdrucke des Dienstsiegels verschlossen und sodann gewogen. 
Das ermittelte Gewicht wird gleich jenem des Geldbrief-Packetes mit 
der Stückzabl der im Beutel enthaltenen Sendungen am Schlusse der 
Karte vermerkt und diese den Cours-Papieren offen beigelegt. Es bleibt 
übrigens die Anwendung besonderer Frachtzettel, da, wo sie eingeführt 
sind, unbenommen. 
Die in Verwendung kommenden Beutel müssen von starkem Leinen oder 
Zwillich, ohne Naht, oder von Leder seyn und die Bezeichnung: „Fahr- 
post“ mit dem Namen des Absendungs= und Bestimmungs-Ortes auf 
sich tragen. 
Bei Uebernahme der Beutel am Bestimmungsorte wird vor Allem die 
Beschaffenheit des Beutels und dessen Verschluß untersucht, das Gewicht 
durch sorgfältiges Nachwiegen kontrolirt und der Beutel selbst in der 
Art geöffnet, daß lediglich die Schnur in der Nähe des Knotens durch- 
schnitten, Knoten und Siegel selbst aber unverletzt erhalten wird. 
Daeselbe wird bei Behandlung der Geldbrief Packete beobachtet. 
Alle bei dem Auspacken eines Beutels oder Geldbrief-Packetes abge- 
nommene Bindfäden, Papierumschläge und Siegel-Abdrücke werden bis auf 
den kleinsten Theil sorgfältig zusammen gehalten, und erst dann, wenn 
die Revision des Inhaltes ohne Anstand vollzogen ist, bei Seite geschafft. 
  
7) Ist bei der Uebernahme der Beutel oder das Geldbrief-Packet an seinem 
Verschlusse oder sonst beschädiget, oder ergiebt sich bei Kontrole des Ge- 
wichtes eine Differenz mit den bezüglichen Vormerkungen in der Karte, 
so darf die Oeffnung und Revision des Beutels oder des Geldbrief-Packe- 
tes, soweit dieß ausführbar ist, nur unter Beiziehung des Kondukteurs 
oder sonstigen Postbegleiters, welcher den Beutel überlieferte, sonst aber
	        
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