Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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mur in Gegenwart von wo möglich mehren, die Stelle desselben vertre- 
tenden unbetheiligten Zeugen und zwar erst dann vorgenommen werden, 
wenn sich diese von der stattgefundenen Beschädigung oder der bestehen- 
den Gewichts-Differenz überzeugt haben. 
Wird ein Abgang an dem Inhalte erst bei der Revision entdeckt, so 
wird die letztere sofort sistirt, unter Beiziehung des Kondukteurs oder 
der Zeugen der gesammte Inhalt des Beutels sammt allen damit ange- 
kommenen Umschlagebögen, Bindfäden 2c. w. wieder in den Beutel ver- 
packt, durch nochmaliges Nachwiegen die Uebereinstimmung des wirklichen 
und des angegebenen Gewichtes, sowie die gute Beschaffenheit des Beu- 
tels und des Verschlusses, konstatirt und erst dann in der Revision wei- 
ter vorgeschritten. 
In diesem, wie in jedem anderen Falle, wo der Inhalt des Beutels 
nicht richtig befunden wird, wird von dem übernehmenden Beamten unter 
Beiziehung des Kondukteurs oder der Zeugen 
nicht bloß die Gewichtsangabe jedes einzelnen Beutelstückes durch Nach- 
wiegen genau geprüft, sondern auch das Gewicht des leeren Beutels und 
sämmtlicher darin eingetroffenen Emballage sorgfältig ermittelt; 
das Ergebniß mit Angabe der einzelnen, allenfalls ermittelten Differen- 
zen, der Signatur des Beutels und der einzelnen Bestandtheile der Em- 
ballage genau verzeichnet; 
über den ganzen Thatbestand sofort ein Protokoll aufgenommen und dieses 
mit obiger Verzeichnung und allen im Beutel vorgefundenen Einschlag- 
bogen, Bindfaden und der zum Verschlusse des Beutels verwendeten Schnur 
mit Siegel nebst dem Beutel an die vorgesetzte Behörde eingesendet; 
der absendenden Postanstalt aber umgehend von dem ermittelten Abgange 
zu weiterer Nachforschung Kenntniß gegeben. 
Gleiches Verfahren ist, soweit thunlich, bezüglich der bei einer Post- 
anstalt lediglich zur Weiter-Spedition eingehenden Fahrpost-Beutel zu beob- 
achten, welche bei ihrer Uebernahme eine Beschädigung erkennen lassen. 
Gestatten die Umstände eine derartige Behandlung durchgehender Fahr- 
post-Beutel nicht, so ist der Thatbestand der Verletzung oder der Gewichts- 
Differenz festzustellen, der Beutel uneröffnet in einen anderen Beutel ver- 
packt und sorgfältig versiegelt mit dem Protokofle weiter zu senden und 
die nöthige Rückmeldung zu machen. 
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