Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Bei der Spedition in geschlossenen Körben, Kisten oder Felleisen finden 
auf diese die gleichen Bestimmungen, wie für Fahrpost-Beutel, Anwendung. 
8) Gehen bloßgehende Wagenstücke beschädiget ein, oder wird an solchen eine 
Gewichts-Differenz bemerkt, so ist der Thatbestand in Gegenwart des 
Begleiters oder von Zeugen festzustellen, darüber ein Protokoll aufzuneh- 
men und die nöthige Rückmeldung zu erlassen. 
8. 40. 
Haftung bei Uebernahme der Postladungen. 
Wird bei der Uebernahme der Postladung von der übernehmenden Post- 
anstalt keine Ausstellung gemacht, so gilt dieses bis zur Führung des vollstän- 
digen Gegenbeweises als Quittung über den richtigen Empfang der Ladung. 
In Fällen, wo bei der Uebernahme das Gewicht nicht hat festgestellt wer- 
den können, z. B. bei Eisenbahn-Transporten, bleibt die übergebende Postan- 
stalt, bei unverletzter äußerer Beschaffenheit der Sendungen, für die Richtigkeit 
des Gewichtes so lange verantwortlich, bis die Nachwiegung hat erfolgen können. 
Gewichts-Differenzen, welche sich bei solcher späteren Nachwiegung ergeben, 
müssen unter Beobachtung der im F. 39 enthaltenen bezüglichen Vorschriften 
festgestellt werden, wodurch jedoch die Führung des Gegenbeweises, daß die Sen- 
dung mit richtigem Gewichte ausgeliefert worden, nicht ausgeschlossen ist. 
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Verfahren bei Ueberlieferung mangelhaft verpackter Sendungen. 
Mangelhaft verpackte Sendungen sollen bei der Ueberlieferung nicht zurück- 
gewiesen werden. 
Glaubt die übernehmende Postanstalt, daß die fehlerhafte Verpackung bei 
der Weiterbeförderung die Beschädigung oder das theilweise oder gänzliche Ver- 
derben der Sendung herbeiführen oder eine nachtheilige Einwirkung auf andere 
Sendungen zur Folge haben möchte, so muß unter Feststellung des Thatbestan= 
des eine neue Verpackung der Sendung Statt finden, wobei, soweit als thunlich, 
die ursprüngliche Verpackung unter der neuen beizubehalten ist. 
Der festgestellte Mangel, sowie die Beseitigung desselben, ist der zuspedi- 
renden Postanstalt mit nächster Post zurück zu melden. 
Die Kosten für die neue Verpackung werden durch (kostenfreie) Anrechnung.
	        
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