Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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von dem Adressaten und, sofern dieser die Zahlung verweigert, von dem durch 
ihn namhaft zu machenden Absender eingezogen. 
8. a2. 
Speditions-Wege für Fahrpost-Sendungen. 
Dem Aufgeber einer Fahrpost-Sendung soll in besonderen Fällen, wenn 
durch die Versendung auf einem andern als dem gewöhnlichen Wege ein Vor- 
theil erreicht werden kann, freistehen, den Speditions-Weg selbst zu bestimmen. 
8. as. 
Einziehung des fehlenden Weiter-Franko. 
Wenn das Weiter-Franko bei Fahrpost-Sendungen zu niedrig erhoben 
und berechnet ist, so wird der fehlende Betrag als Porto zugeschlagen und vom 
Adressaten erhoben. 
Verweigert der Letztere die Zahlung, so ist ihm die Sendung ohne Porto-= 
Zahlung auszufolgen, sofern er den Absender namhaft macht und das Couvert 
oder die Begleit-Adresse, oder eine Kopie davon, zurückzunehmen gestattet. 
Auf Grund des Couverts u. s. w. wird alsdann der fehlende Porto-Be- 
trag der Aufgabe-Postanstalt zurückgerechnet. Für denselben hat niemals eine 
den Transit leistende Vereins-Postanstalt zu haften. 
—— 
Zurücknahme aufgegebener Post-Sendungen. 
Die zur Post eingelieferten Sendungen können von dem Absender vor 
deren Zustellung an den Adressaten zurückgenommen werden. 
Die Zurücknahme kann erfolgen am Orte der Aufgabe oder am Bestim- 
mungsorte, ausnahmsweise auch, insofern dadurch keine Störung des Erpedi- 
tions-Dienstes herbeigeführt wird, an einem unterwegs gelegenen Umspedi- 
tions-Orte. 
In welcher Weise sich derjenige, welcher eine Sendung zurückfordert, bei 
der absendenden Postanstalt über seine Berechtigung dazu und über seine Per- 
sönlichkeit auszuweisen hat, bestimmen die für jeden Postbezirk dieserhalb beste- 
henden Vorschriften. 
Ist die Sendung bereits abgegangen, so hat derjenige, welcher dieselbe 
zurückfordert, den Gegenstand bei der Postanstalt des Abgangsortes schriftlich 
so genau zu bezeichnen, daß derselbe unzweifelhaft als der reklamirte zu erken-
	        
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