Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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nen ist. Die gedachte Postanstalt fertiget das Reklamations-Schreiben aus, wel- 
chem die Postanstalten des betreffenden Courses Folge zu leisten haben. 
Soll die Zurückforderung auf telegraphischem Wege geschehen, so darf eine 
dießfallsige Depesche nicht abgesandt, oder derselben Folge gegeben werden, wenn 
nicht die Postanstalt des Aufgabeortes amtlich bescheiniget hat, daß der Absen- 
der sich als zur Zurückforderung berechtiget bei derselben legitimirt habe; daß 
dieses geschehen, muß in der Depesche bemerkt seyn. 
Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird das baar erlegte Franko, 
nicht aber das durch Marken entrichtete Franko zurückgegeben. 
Ist die Sendung bereits abgesandt, so hat der Absender das Porto wie 
für eine gewöhnliche Retour-Sendung zu entrichten, und zwar bei Fahrpost- 
Sendungen bis zu und von dem Orte, von dem der Gegenstand zurückge- 
sandt wird. 
Wien am 3. September 1855. 
Minisßerial-Bekanutmachung. 
Da der Ablauf des dreijährigen Zeitraumes, auf welchen die dermaligen 
Mitglieder der Bezirksausschüsse gewählt sind, bevorsteht, so wird die Vor- 
nahme der erforderlichen neuen diesfallsigen Wahlen nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 9. Mai 1853 von unterzeichnetem Staats-Ministerium hierdurch ange- 
ordnet, und es werden insbesondere die Großherzoglichen Rechnungsämter und 
Steuer-Lokalkommissionen auf die Vorschriften der §.S. 40 und 48 des analog 
zur Anwendung kommenden Gesetzes über die Wahl der Landtagsabgeordneten 
vom 6. April 1852, wegen der anzufertigenden Zusammenstellungen der Na- 
men derjenigen, welche aus inländischem Grundbesitze ein Einkommen von we- 
nigstens Eintausend Thalern versteuern, bezüglich derjenigen, welche in den 
Steuerrollen ersten und zweiten Theils zusammengenommen mit einem Jahres- 
einkommen aus anderen Quellen, als dem Grundbesitze, im Betrage von wenig- 
stens Eintausend Thalern eingezeichnet stehen, sowie wegen Abgabe der gedachten 
Zusammenstellungen an die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren, hiermit hin- 
gewiesen. 
Weimar am 24. April 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Innern. 
von Watzdorf. 
 
	        
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