Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

Uegierungs- Blatt 
für da 
Großberjogthum 
Sachsen-- Weimar-Eisenach. 
Nummer 12. Weimar. 15. Mai 1856. 
  
  
Ministerial-Bekauntmachung. 
In der Sitzung der deutschen Bundesversammlung vom 13. Juli 1854 
ist in Bezug auf das Vereinswesen der nachstehende 
Beschluß 
gefaßt worden: 
„Da es im Interesse der gemeinsamen Sicherheit und Ordnung geboten 
erscheint, allgemeine Grundsätze für das Vereinswesen in den sämmtlichen deut- 
schen Bundesstaaten aufzustellen, so haben sich die höchsten und hohen Bundes- 
regierungen über nachstehende Bestimmungen vereinigt: 
5. 1. 
In alleu deutschen Bundesstaaten dürfen nur solche Vereine geduldet wer- 
den, die sich darüber genügend auszuweisen vermögen, daß ihre Zwecke mit der 
Bundes= und Landes-Gesetzgebung im Einklange stehen und die öffentliche Ord- 
nung und Sicherheit nicht gefährden. 
8. 2. 
Die einzelnen Bundesregierungen werden demnach die nöthigen Anordnun- 
gen treffen, um von der Einrichtung und den Zwecken eines jeden Vereines, 
sowohl im Beginne als im Laufe seiner Existenz und Wirksamkeit, Kenntniß 
nehmen zu können. 
22
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.