Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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s. 8. 
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige 
Vereine nicht nach Maßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt sind, 
oder doch einer für jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeitlichen Geneh- 
migung bedürfen, die betreffende Staatsregierung sich in der Lage befinden, 
nach Maßgabe der Umstände, besondere vorübergehende Beschränkungen und 
Verbote erlassen zu können. 
8. 4. 
Allgemein sind fuͤr politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur 
Geltung zu bringen: 
1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen 
nicht betheiligen; 
2) jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft. 
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In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht 
zustehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer 
besondern staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu seyn, sich 
mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen, 
sondern es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die 
Befugniß eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereines außzu- 
lösen, sofern entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht 
beobachtet worden sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der 
Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der Gesetze, sowie der öffentlichen Sicherheit 
und Ordnung begründete Veranlassung darbietet. 
8. 8. 
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versam- 
meln und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen 
und Vereine jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Bera- 
thung oder Beschlußfassung über militärische Befehle und Anordnungen sind 
auch dann, wenn dieselben nicht zusammenberufen sind, untersagt. 
3. 7. 
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in 
den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden 
Strafen zu belegen. 
 
	        
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