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s. 8.
In Beziehung auf politische Vereine insbesondere muß, sofern derartige
Vereine nicht nach Maßgabe der Landesgesetzgebung überhaupt untersagt sind,
oder doch einer für jeden Fall besonders zu ertheilenden obrigkeitlichen Geneh-
migung bedürfen, die betreffende Staatsregierung sich in der Lage befinden,
nach Maßgabe der Umstände, besondere vorübergehende Beschränkungen und
Verbote erlassen zu können.
8. 4.
Allgemein sind fuͤr politische Vereine noch folgende Beschränkungen zur
Geltung zu bringen:
1) Minderjährige, Lehrlinge und Schüler dürfen sich an solchen Vereinen
nicht betheiligen;
2) jede Verbindung mit anderen Vereinen ist unstatthaft.
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In allen Bundesstaaten muß der Landesregierung nicht nur das Recht
zustehen, die Versammlungen solcher Vereine, welche, ohne im Besitze einer
besondern staatlichen Anerkennung, beziehungsweise Genehmigung zu seyn, sich
mit öffentlichen Angelegenheiten beschäftigen, obrigkeitlich überwachen zu lassen,
sondern es muß den betreffenden obrigkeitlichen Abgeordneten auch überall die
Befugniß eingeräumt werden, jede Versammlung eines solchen Vereines außzu-
lösen, sofern entweder die ihren Zusammentritt bedingenden Förmlichkeiten nicht
beobachtet worden sind, oder aber der Inhalt der Verhandlungen eine in der
Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der Gesetze, sowie der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung begründete Veranlassung darbietet.
8. 8.
Die bewaffnete Macht darf sich nicht anders als auf Befehl versam-
meln und weder in noch außer dem Dienste berathschlagen; Versammlungen
und Vereine jedes Theils der stehenden Heere und der Landwehr zur Bera-
thung oder Beschlußfassung über militärische Befehle und Anordnungen sind
auch dann, wenn dieselben nicht zusammenberufen sind, untersagt.
3. 7.
Zuwiderhandlungen gegen die aus Anlaß vorstehender Bestimmungen in
den einzelnen Bundesstaaten getroffenen Anordnungen sind mit entsprechenden
Strafen zu belegen.