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s. 8.
Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche Bun-
desregierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeiterver-
eine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder kommunistische
Zwecke verfolgen, binnen zwei Monaten aufzuheben und die Neubildung solcher
Verbindungen bei Strafe zu verbieten“.
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird
dieser Bundesbeschluß zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung bekannt
gemacht.
Weimar am 4. April 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
von Watzdorf.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des vorstehenden Bundesbeschlusses vom 13. Juli
1854 hinsichtlich der das Vereinswesen betreffenden Grundsätze, unter Hin-
weisung auf Art. 85 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 und auf das
Gesetz vom 7. Januar 1854, wie folgt:
e
Jeder bereits bestehende Verein, ohne Unterschied des von ihm verfolgten
Zweckes, ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli d. J. der Polizei-Behörde
des Ortes, in welchem er seinen Sitz hat, die Vereinszwecke schriftlich anzuzei-
gen und die Vorstandspersonen namhaft zu machen. Ausgenommen von dieser
Verpflichtung sind diejenigen Körperschaften und Gesellschaften, welche entweder
auf dem Grunde gesetzlicher Vorschriften oder mit ausdrücklicher Genehmigung
der Landes= oder Bezirks-Polizeibehörden bestehen.
22“