Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

131 
s. 8. 
Im Interesse der gemeinsamen Sicherheit verpflichten sich sämmtliche Bun- 
desregierungen ferner, die in ihren Gebieten etwa noch bestehenden Arbeiterver- 
eine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder kommunistische 
Zwecke verfolgen, binnen zwei Monaten aufzuheben und die Neubildung solcher 
Verbindungen bei Strafe zu verbieten“. 
Auf höchsten Befehl Seiner Königlichen Hoheit, des Großherzogs, wird 
dieser Bundesbeschluß zur allgemeinen Nachricht und Nachachtung bekannt 
gemacht. 
Weimar am 4. April 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
von Watzdorf. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen zur Ausführung des vorstehenden Bundesbeschlusses vom 13. Juli 
1854 hinsichtlich der das Vereinswesen betreffenden Grundsätze, unter Hin- 
weisung auf Art. 85 des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 und auf das 
Gesetz vom 7. Januar 1854, wie folgt: 
e 
Jeder bereits bestehende Verein, ohne Unterschied des von ihm verfolgten 
Zweckes, ist verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli d. J. der Polizei-Behörde 
des Ortes, in welchem er seinen Sitz hat, die Vereinszwecke schriftlich anzuzei- 
gen und die Vorstandspersonen namhaft zu machen. Ausgenommen von dieser 
Verpflichtung sind diejenigen Körperschaften und Gesellschaften, welche entweder 
auf dem Grunde gesetzlicher Vorschriften oder mit ausdrücklicher Genehmigung 
der Landes= oder Bezirks-Polizeibehörden bestehen. 
22“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.