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8. 2.
Jeder Verein, welcher sich neu bilden will, hat vierzehen Tage vor dem
Beginne seiner Wirksamkeit den Zweck der Vereinigung und seine Statuten der
Polizei-Behörde des Ortes, in dem der Verein seinen Sitz haben soll, vorzule-
gen, auch auf Verlangen der gedachten Behörde diejenigen Personen namhaft
zu machen, welche zur Bildung des Vereines zusammenzutreten beabsichtigen.
s8. 3.
Die Orts-Polizeibehörden, an welche die in den §.S. 1, 2 und 5 vorge-
schriebenen Anzeigen erfolgen, haben dieselben unverzüglich dem zuständigen Be-
zirks-Direktor vorzulegen. "
. a.
Die Großherzoglichen Bezirks-Direktoren sind ermächtigt, die Bildung so-
wie den Fortbestand von Vereinen, deren Zusammensetzung, Zweck oder Wirk-
samkeit mit den Grundsätzen des Bundesbeschlusses nicht vereinbar erscheint, zu
verbieten.
Bestehen mit Genehmigung höherer Behörden oder vermöge gesetzlicher
Anordnung Vereine, deren eigentlicher Zweck zwar unbedenklich ist, deren Wirk-
samkeit aber mit den Grundsätzen im §. 1 des Bundesbeschlusses im Wider-
spruche steht, so haben die Bezirks-Direktoren die hervortretenden Bedenken bei
ihrer vorgesetzten Behörde anzuzeigen und diese letztere hat sodann nach Maß-
gabe des Bundesbeschlusses das Weitere zu verfügen, bezüglich zu veranlassen.
Gegen die verbietenden Verfügungen der Bezirks-Direktoren ist die Berufung
an das Staats-Ministerium, jedoch ohne Suspensiv-Effekt, zulässig. Im Uebri-
gen bewendet es bei den im Art. 85 des Strafgesetzbuches vom 20. März
1850 enthaltenen Bestimmungen.
# .
Sowohl die höheren Polizei-Behörden als die zuständigen Orts-Polizeibe=
hörden sind berechtigt, von allen Vereinen ohne Ausnahme, wenn und so oft
sie es für nöthig erachten, über die Einrichtung, Zwecke und Wirksamkeit des
betreffenden Vereines genaue Auskunft zu verlangen, die Vorsteher, Beamten und
Mitglieder sich anzeigen, auch die Statuten und Akten zur Einsicht sich vor-
legen zu lassen.
Jede Aenderung vorgelegter Statuten ist vom Vereinsvorstande ohne
weitere Aufforderung sofort und längstens binnen drei Tagen nach beschlossener
Aenderung der Orts-Polizeibehörde anzuzeigen.