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8. 6.
Versammlungen solcher Vereine, welche ohne besondere staatliche Anerken-
nung oder Genehmigung bestehen und sich mit öffentlichen Angelegenheiten
beschäftigen, dürfen außerhalb der zu ihrer ausschließlichen Verfügung stehenden
Lokalitäten nur nach vorgängiger Erlaubniß von Seite der Orts-Polizeibehörde
gehalten werden.
Auswärtige Vereine, welche an einem Orte des Großherzogthumes Ver-
sammlungen halten wollen, haben unter allen Umständen die Erlaubniß des
zuständigen Bezirks-Direktors vorher dazu einzuholen.
8. 7.
Die Polizei-Behörden sind berechtigt, allen Versammlungen eines solchen
Vereines (§. 6), wenn sie es für nothwendig erachten, obrigkeitliche Abgeord-
nete beizugeben, welchen die Ermächtigung zusteht, die Versammlung für ge-
schlossen zu erklären, sobald hierzu eine der im §. 5 des Bundesbeschlusses
angegebenen Veranlassungen nach ihrem Ermessen vorliegt. Der Anordnung
auf Schluß der Versammlung ist alsbald Folge zu leisten.
Arbeitervereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder
kommunistische Zwecke verfolgen, werden andurch als ordnungswidrig verboten.
# 9.
Die Betheiligung an Vereinen, welche nach den F.S. 4 und 8 als ord-
nungswidrig verboten worden sind, unterliegt der Beurtheilung und Bestrafung
nach Maßgabe des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 insbesondere auch
des Art. 85 desselben.
8. 10.
Die Nichtbeachtung der in den §. S 1, 2, 6 und 7 enthaltenen Vorschrif-
ten oder der nach den §.. 4 und 5 getroffenen Anordnungen der Polizei-
Behörden, ingleichen der Bestimmung in den §.S. 4, 5 und 6 des Bundesbe-
schlusses vom 13. Juli 1854 wird, soweit nicht anderweite Strafbestimmungen
in Anwendung kommen, gegen die Vereinsvorstände und gegen die ungehorsa-
men Vereinsglieder mit Individual-Geldstrafen bis zu funfzig Thalern oder mit
Gefängniß bis zu drei Monaten geahndet.