Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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8. 6. 
Versammlungen solcher Vereine, welche ohne besondere staatliche Anerken- 
nung oder Genehmigung bestehen und sich mit öffentlichen Angelegenheiten 
beschäftigen, dürfen außerhalb der zu ihrer ausschließlichen Verfügung stehenden 
Lokalitäten nur nach vorgängiger Erlaubniß von Seite der Orts-Polizeibehörde 
gehalten werden. 
Auswärtige Vereine, welche an einem Orte des Großherzogthumes Ver- 
sammlungen halten wollen, haben unter allen Umständen die Erlaubniß des 
zuständigen Bezirks-Direktors vorher dazu einzuholen. 
8. 7. 
Die Polizei-Behörden sind berechtigt, allen Versammlungen eines solchen 
Vereines (§. 6), wenn sie es für nothwendig erachten, obrigkeitliche Abgeord- 
nete beizugeben, welchen die Ermächtigung zusteht, die Versammlung für ge- 
schlossen zu erklären, sobald hierzu eine der im §. 5 des Bundesbeschlusses 
angegebenen Veranlassungen nach ihrem Ermessen vorliegt. Der Anordnung 
auf Schluß der Versammlung ist alsbald Folge zu leisten. 
Arbeitervereine und Verbrüderungen, welche politische, socialistische oder 
kommunistische Zwecke verfolgen, werden andurch als ordnungswidrig verboten. 
# 9. 
Die Betheiligung an Vereinen, welche nach den F.S. 4 und 8 als ord- 
nungswidrig verboten worden sind, unterliegt der Beurtheilung und Bestrafung 
nach Maßgabe des Strafgesetzbuches vom 20. März 1850 insbesondere auch 
des Art. 85 desselben. 
8. 10. 
Die Nichtbeachtung der in den §. S 1, 2, 6 und 7 enthaltenen Vorschrif- 
ten oder der nach den §.. 4 und 5 getroffenen Anordnungen der Polizei- 
Behörden, ingleichen der Bestimmung in den §.S. 4, 5 und 6 des Bundesbe- 
schlusses vom 13. Juli 1854 wird, soweit nicht anderweite Strafbestimmungen 
in Anwendung kommen, gegen die Vereinsvorstände und gegen die ungehorsa- 
men Vereinsglieder mit Individual-Geldstrafen bis zu funfzig Thalern oder mit 
Gefängniß bis zu drei Monaten geahndet.
	        
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