Son h a I t.
Seite des
Regierungs-
Blattes.
Zollamtliche Behandlung der mit der Fahrpost aus dem Auslande
Zoll-Tarif — Vereins-Zolltarif —:
1) Gesetz wegen Abänderung des Vereins-Zolltarifes vom 29. Oktober 1856
2) Vereins-Zolltarif, erste Abtheilung, zweite Abtheilung, dritte btheilung,
3) Anhang zu demselben, die Erhebung der leremngerbgeen von vereins-
Jollvertrag (Handelsvertrag, Schifffahrtsvertrag):
1) zwischen dem Königreiche Preußen und den übrigen Staaten des deutschen
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eingehenden Waaren. Abänderung des §. 1 des Regulatives vom 18. De-
zember 1833 “— e““ EE r„„ „e „ #
vierte Abtheilung, fünfte Abtheilnng .......
ländtschenErzeugnissenmdemGroßyekzogthumebetreffend .......
Zoll-undHandelBrretaesctncksettö,unddchepubltkMekavandekek
se1t6,clclMexskodenioJultlsöö..........................
zwischen den Koͤnigreichen Preußen, Hannover und dem Kurfürstenthume
Hessen für Sich und in Vertretung der übrigen Staaten des Zollvereines
einerseits, und der freien Hansestadt Bremen zanderers, wegen Beför-
derung der gegenseitigen Verkehrsverháltnisse, d. d. Bremen den 26. Ja-
nudr 18910665
zwischen denselben Staaten wegen 1rn ina des Schleichhandels, Bre.
men eod. die ........... .. ....... .... ... .»....................
zwischen denselben Staaten wegen Errichtung eines poslloereinslänofschen
Haupt-Zollamtes und einer Niederlage für Zollvereins-Güter in der Stadt
Bremen, Bremen eoll. deeee
zwischen denselben Staaten wegen des Anschlusses Bremischer Gebietstheile
an den Zollverein, Bremen eol. dee
zwischen dem Königreiche Hannover für Sich und in Vertretung des
Großherzogthumes Oldenburg einerseits, und der freien Hansestadt Bre-
men andererseits, wegen der Besteuerung innerer Erzeugnisse in den nach
der Uebereinkunst unter Nr. 5 dem Zollvereine angeschlossenen Bremischen
Gebietstheilen, Bremen eod. 4dee
zwischen dem Königreiche Preußen sowohl für Sich und in Vertretung
der Ihrem Zoll= und Steuer-Systeme angeschlossenen souveränen Länder
und Landestheile, als auch im Namen der Regierungen der übrigen Staa-
ten des Zollvereines einerseits, und dem Konigreiche belder Sicilien ande-
rerseits, die Ausdehnung der im Handels= und Schifffahrts-Vertrage
vom 27. Januar 1847 für die direkte Fahrt verabredeten Begünstigungen
hinsichtlich der Zou- und d Scfffahrts- Aegaben auf die indirekte Fahrt
betreffend......... ...
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255—298.
298.
145—156.
201—209.
312.
209—218.
219—223.
223—229.
230—232.
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