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Die für die Studirenden der Universität Jena unter dem 6. Juni 1851
ertheilten Gesetze werden durch die gegenwärtige Verordnung nicht geändert.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig unterschrieben
und mit Unserem Großherzoglichem Staatsinsiegel versehen lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 4. April 1856.
Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon. von Wintzingerode.
Verordnung
über das Vereinswesen.
Ministerial-Bekanntmachungen.
I. Nachdem die von Sr. Königlichen Hoheit, dem Großherzoge, auf dem
Grunde des Art. 5 der revidirten Gemeindeordnung vom 28. Januar 1854
gnädigst genehmigte Erhebung der Einwohnerschaft von Unterrohn zu einer
selbstständigen Gemeinde nunmehr vollständig ausgeführt ist, insbesondere auch
die Verpflichtung und Einführung der Gemeindebehörden Statt gefunden hat:
so wird Solches hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar am 28. April 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Innern.
Für den Departements-Chef
J. von Helldorff.
II. Es wird hierdurch zur Kenntniß der Behörden gebracht, daß neue,
zweckmäßiger als seither eingerichtete Formulare zu Vormumschafts-Tabellen zu
dem Preise von Vier Thalern Zwanzig Silbergroschen für das Ries von der
von Göckelschen Hof-Buchdruckerei in Eisenach zu beziehen und, statt der seither
gebrauchten, zu verwenden sind.
Weimar am 8. Mai 1856.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz und des Cultus.
Für den Departements-Chef
von Seebach.