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Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
rc. ꝛc.
verordnen, um die Versorgung der Gemeinden mit Wasser zu erleichtern, mit
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt:
8. 1.
Um eine Gemeinde mit dem nöthigen Wasser zum häuslichen oder öfono-
mischen Gebrauche oder zur Abwendung von Feuersgefahr zu versehen, kann
dieselbe die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Wasserleitung auf fremden, nicht
überbauten und zu einer Hofraithe nicht gehörigen Grundstücken dann in An-
spruch nehmen, wenn das Bedürfniß der Gemeinde nach Wasser zum gemeinen
Gebrauche als ein dringendes anerkannt ist und auf andere Weise süglich nicht
befriedigt werden kann (C. 3).
Auf die Herbeischaffung von Wasser, welches zum Betriebe technischer Ge-
werbe dienen soll, leidet dieses Gesetz keine Anwendung.
8. 2.
Die zu der Wasserleitung erforderliche Anlage hat die Gemeinde auf ihre
Kosten herzustellen und zu unterhalten. Auch liegt es ihr ob, die Eigenthü-
mer der Grundstücke, durch welche die Wasserleitung geführt wird, wegen aller
durch die Anlage und deren Unterhaltung ihnen entstehenden Nachtheile vollstän=
dig zu entschädigen (C. 5).
s. 3.
Ueber die Nothwendigkeit, den Umfang, die Richtung und die Art der
Anlage hat bei dem Mißlingen einer gütlichen Vereinigung der Bezirks-Direktor,
nach örtlicher Untersuchung und Vernehmung Sachpverständiger, mit thunlichster
Berücksichtigung der Interessen der Eigenthümer, aber mit Ausschluß der Be-
rufung auf den Rechtsweg, zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann
binnen zehen Tagen ausschließlicher Frist Berufung an Unser Staats-Ministerium
eingelegt werden, welches endgültig entscheidet.
Zur Ausführung etwa eingelegter Berufung ist vom Ablaufe der Noth-
frist an noch eine vierzehentägige Ausführungsfrist zu gestatten.