Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg 
rc. ꝛc. 
verordnen, um die Versorgung der Gemeinden mit Wasser zu erleichtern, mit 
Zustimmung des getreuen Landtages, wie folgt: 
8. 1. 
Um eine Gemeinde mit dem nöthigen Wasser zum häuslichen oder öfono- 
mischen Gebrauche oder zur Abwendung von Feuersgefahr zu versehen, kann 
dieselbe die Bestellung einer Dienstbarkeit zur Wasserleitung auf fremden, nicht 
überbauten und zu einer Hofraithe nicht gehörigen Grundstücken dann in An- 
spruch nehmen, wenn das Bedürfniß der Gemeinde nach Wasser zum gemeinen 
Gebrauche als ein dringendes anerkannt ist und auf andere Weise süglich nicht 
befriedigt werden kann (C. 3). 
Auf die Herbeischaffung von Wasser, welches zum Betriebe technischer Ge- 
werbe dienen soll, leidet dieses Gesetz keine Anwendung. 
8. 2. 
Die zu der Wasserleitung erforderliche Anlage hat die Gemeinde auf ihre 
Kosten herzustellen und zu unterhalten. Auch liegt es ihr ob, die Eigenthü- 
mer der Grundstücke, durch welche die Wasserleitung geführt wird, wegen aller 
durch die Anlage und deren Unterhaltung ihnen entstehenden Nachtheile vollstän= 
dig zu entschädigen (C. 5). 
s. 3. 
Ueber die Nothwendigkeit, den Umfang, die Richtung und die Art der 
Anlage hat bei dem Mißlingen einer gütlichen Vereinigung der Bezirks-Direktor, 
nach örtlicher Untersuchung und Vernehmung Sachpverständiger, mit thunlichster 
Berücksichtigung der Interessen der Eigenthümer, aber mit Ausschluß der Be- 
rufung auf den Rechtsweg, zu entscheiden. Gegen seine Entscheidung kann 
binnen zehen Tagen ausschließlicher Frist Berufung an Unser Staats-Ministerium 
eingelegt werden, welches endgültig entscheidet. 
Zur Ausführung etwa eingelegter Berufung ist vom Ablaufe der Noth- 
frist an noch eine vierzehentägige Ausführungsfrist zu gestatten.
	        
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