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Die in dieser Beziehung erfolgten endguͤltigen Entscheidungen sind auf Re-
quisition des Bezirks-Direktors nach Feststellung und Leistung der Entschädigung
im Justiz-Wege zu vollstrecken.
□— a.
Wenn zu einer Wasserleitung die Bestellung einer Dienstbarkeit begehrt
wird, so steht es demjenigen, dessen Grundstück mit derselben belastet werden
soll, frei, anstatt dessen das Eigenthum des zu der Wasserleitung erforderlichen
Bodens an die betreffende Gemeinde abzutreten.
Ergiebt sich nach Vollendung des Werkes, daß das belastete Grundstück,
nach dem Gutachten Sachverständiger, nicht mehr so zweckmäßig wie vorher be-
nutzt werden kann, oder daß dessen Bewirthschaftung durch die neue Anlage er-
schwert, oder dasselbe für seine Bestimmung unbrauchbar, ingleichen ein Garten
dadurch verunstaltet wird, so ist der Eigenthümer berechtigt, die Abnahme
des Eigenthumes an dem ganzen Grundstücke von der Gemeinde nachträglich zu
fordern.
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Für die zu ermittelnde Entschädigung und für das Abschätzungsverfahren
gelten analog die Vorschriften, welche in dieser Beziehung in den §.#. 67 bis
72 des Gesetzes vom 16. Februar 1854 über den Schutz gegen fließende Ge-
wässer und über die Benutzung derselben gegeben sind.
8. 6.
Die Kosten des Verfahreus sind von der betreffenden Gemeinde zu tra-—
gen, doch fallen die durch Ungehorsam, Säumniß und unbegründet gefundene
Beschwerden und Berufungen veranlaßten Kosten dem schuldigen, bezüglich zu-
rückgewiesenen Theile zur Last.
Urkundlich haben wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit Un-
serem Großberzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar am 23. April 1856.
1 Carl Alexander.
von Watzdorf. G. Thon.
Gesetz
über die zum Zwecke der Versorgung
der Gemeinden mit Wasser erforderlichen
zwangsweisen Eigenthumsabtretungen.