Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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II. Mit Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung, wegen Emis- 
sion einer landschaftlichen Anleihe von Fünf Hundert Tausend Thalern in Obli- 
gationen auf den Inhaber, wird auf höchsten Befehl Sr. Königlichen Hoheit, 
des Großherzogs, darauf aufmerksam gemacht, 
1) daß die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 1833 zur Sicher- 
stellung des Eigenthumes an den auf den Inhaber lautenden Staatsschuld- 
Urkunden des Großherzogthumes, sowie des Gesetzes vom 26. April 1839 
über die Verjährung zum Besten derjenigen, welchen Staatsschuld-Urkunden auf 
den Inhaber abhanden gekommen, verbunden mit dem Nachtrage zu diesen 
Gesetzen vom 21. Juni 1847 auch auf die gegenwärtig zu emittirenden Schuld- 
verschreibungen und die dazu gehörigen Zinsleisten und Zinsscheine Anwendung 
finden; und 
2) daß, unter Verweisung auf die Gesetze vom 10. und 12. Februar 
1840 über die Ausleihung vormundschaftlicher Gelder und über die Verwal- 
tung der öffentlichen Depositen, alle Vormünder, sowie Kuratoren, Vorsteher 
und Verwalter öffentlicher Anstalten, Stiftungen und Korporationen, ingleichen 
alle Deposital-Behörden ermächtigt sind, die zu den ihrer Aufsicht und Ver- 
waltung anvertrauten Fonds gehörigen Kapitale in diesen Obligationen an- 
zulegen. 
Ueber den Zeitpunkt, von welchem an die neuen Obligationen ausgege- 
ben werden, wird seiner Zeit weitere Bekanntmachung erfolgen; es werden aber 
schon jetzt bei der Großherzoglichen Staatsschulden-Tilgungskasse hier Kapitale 
auf diese Anleihe gegen Interims-Scheine, welche gegen die entsprechenden 
Obligationen, bei deren Erscheinen, unter gleichzeitiger Vergütung der bis dahin 
aufgelaufenen Zinsen, umgetauscht werden, angenommen, wobei den Darleihern 
ein dem jeweiligen Kurse der älteren landschaftlichen Obligationen des Groß- 
herzogthumes entsprechender Rabatt gewährt werden wird, welcher zur Zeit 
auf drei Prozent bestimmt ist, dergestalt, daß bis auf Weiteres 
Sieben und neunzig Thaler für Einhundert Thaler, 
Acht und vierzig und ein halber Thaler für Funfzig Thaler, 
Vier und zwanzig und Einviertel Thaler für Fünf und zwanzig Thaler 
gerechnet werden. 
Weimar am 2. Mai 1856. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
" G. Thon.
	        
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