Full text : Lehrbuch der bayerischen Geschichte.

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tagen  ab  gerechnet,  erhoben  worden  sinb,  verfallen  zum  Vortheile  der  Gesellschaft,
vorbehaltlich  der  Bestimmung  des  8.  26.

g.  26.
Oeffentliches  Aufgebot  und  Mortifizirung.
Sind  Aktien,  Dividendenscheine  oder  Talons  beschädigt  oder  unbrauchbar

geworden,  jedoch  in  ihren  wesentlichen  Theilen  hansurs  erhalten,  daß  über  ihre
ichtigkeit  kein  Zweifel  obwaltet,  so  ist  der  Verwaltungsrath  ermächtigt,  Jegen
Einreichung  der  beschädigten  Papiere  auf  Kosten  des  Inhabers  neue  gleicharkige
Papiere  auszufertigen  und  auszureichen.

Außer  diesem  Falle  ist  die  Ausfertigung  und  Ausreichung  neuer  Aktien
in  Stelle  beschädigter  oder  verloren  gegangener  nur  zulässig  nach  gerichtlicher
Amortisation  derselben,  die  im  Domizil  der  Gesellschaft  bei  dem  dortigen  Gerichte
  erster  Instanz  nachzusuchen  ist.  »

Eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verloren  gegangener  Dividendenscheine
  findet  nicht  statt,  der  Betrag  derselben  wird  jedoch  demjenigen,  der
die  Beschädigung  oder  den  Verlust  derselben  innerhalb  des  im  F.  25.  gedachten
vierjährigen  Veiczeumess  bei  dem  Verwaltungsrathe  angezeigt  und  seinen  Anspruch
durch  Einreichung  des  in  seinen  wesentlichen  Theilen  beschädigten  Papiers  und,
im  Falle  des  Verlustes,  durch  Vorlegung  der  Aktie  selbst  bescheinigt  hat,  binnen
einer,  vom  Ablauf  des  vierjährigen  Jeitraumes  zu  berechnenden  einjährigen  präklusivischen
  Frist  gegen  Rückgabe  der  über  die  rechtzeitige  Anmeldung  vom  Verwaltungsrathe
  zu  ertheilenden  Bescheinigung  ausgezahlt,  im  Falle  des  Verlustes
jedoch  selbstredend  nur  dann,  wenn  der  betreffende  Dividendenbetrag  nicht  anderweit
  an  den  Präsentanten  des  Scheines  ausbezahlt  ist.

Auch  eine  gerichtliche  Amortisation  beschädigter  oder  verlorener  Talons
findet  nicht  statt.

Die  Ausreichung  neuer  Dividendenscheine  geschieht,  wenn  der  Aktieninhaber
  den  Talon  nicht  einreichen  kann,  gegen  Produktion  der  Aktie.

Ist  aber  vor  Ausreichung  der  neuen  Oividendenscheine  der  Verlust  des
Talons  bei  dem  Verwaltungsrathe  von  einem  Dritten  angemeldet,  der  auf  die
neuen  Dividendenscheine  Anspruch  macht,  so  werden  letztere  zurückbehalten,  bis
der  *  zwischen  beiden  Prätendenten  im  Wege  der  Güte  oder  des  Prozesses
erledigt  ist.

II.  Von  der  Aufstellung  der  Bilanzen.

S.  27.

Das  Geschäfts=  oder  Betriebsjahr  der  Gesellschaft  ist  das  Kalenderjahr.
Die  Bauzeit  wird  bis  zum  Ende  desjenigen  Halbjahres  gerechnet,  in
welchem  der  Betrieb  der  Bahn  vollständig  rröfpnt  ist.
Während  der  Bauzeit  wird  nach  Ablauf  eines  jeden  vollen  Kalenderjahres
  eine  Bilanz  aufgestellt,  welche  nachzuweisen  hat,  wie  weit  das  Aktienkapital
(r.  7273.  ein-