Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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und des Herzoglich Braunschweigschen Ordens Heinrichs des Löwen und 
Komthur des Mexikanischen ausgezeichneten Guadalupe-Ordens, 
und 
Seine Durchlauchtige Hoheit, der General-Präsident der Re- 
publik Mexiko: 
Seine Excellenz den Herrn Dr. Don Manuel Diez de Bonilla, 
Höchstihren Staats-Minister und Minister der auswärtigen Angelegen- 
heiten, Großkreuz des National= und ausgezeichneten Guadalupe-Ordens, 
Vice-Präsident des Staatsrathes, Inhaber der ersten Klasse der Finanz- 
Medaille, Ehrenmitglied des obersten Justiz-Tribunals und frühern be- 
vollmächtigten Minister bei mehren Nationen u. s. w. u. s. w. 
welche, nachdem sie sich gegenseitig ihre Vollmachten mitgetheilt und selbige in 
guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Artikel übereinge- 
kommen sind: 
Artikel 1. 
Es wird zwischen Ihren Majestäten, Königlichen Hoheiten, Hoheiten und 
Durchlauchten, den Souveränen der kontrahirenden Deutschen Staaten, und 
dem hohen Senate von Frankfurt, sowie den Unterthanen und Bürgern dersel- 
ben einerseits, und zwischen Seiner Durchlauchtigen Hoheit, dem Präfidenten 
der Republik Mexiko und ihren Bürgern andererseits beständige Freundschaft 
bestehen. 
Artikel 2. 
Zwischen den Bewohnern der kontrahirenden Länder wird eine gegenseitige 
Verkehrs= und Handels-Freiheit Statt finden; dieselben werden vollkommen 
Freiheit und Sicherheit genießen, um zu reisen und sich mit ihren Gütern, 
Schiffen und Ladungen nach allen Orten, Häfen und Flüssen oder nach jedem 
anderen Punkte zu begeben, wo Fremden gegenwärtig der Zugang gestattet ist, 
oder in Zukunft gestattet werden wird. 
Desgleichen sollen die Kriegsschiffe beider Theile gegenseitig die Befugniß 
haben, ohne Hinderniß und sicher in allen Häfen, Flüssen und Orten zu lan- 
den, wo den Kriegsschiffen anderer Nationen das Einlaufen gegenwärtig ge- 
stattet ist, oder künftig wird gestattet werden, jedoch mit Unterwerfung unter 
die daselbst bestehenden Gesetze und Verordnungen. 
Unter der Befugniß zum Einlaufen in die im gegenwärtigen Artikel er- 
wähnten Orte, Häfen und Flüsse ist das Recht, die mitgebrachte Ladung theil- 
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