Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Artikel 8. 
Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, gegenseitig als 
Schiffe derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in 
den Ländern und Staaten, denen sie angehören, zufolge der dort bestehenden 
oder künftig noch ergehenden Gesetze und Bestimmungen — von welchen Ge- 
setzen und Bestimmungen ein jeder Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mit- 
theilung machen wird — anerkannt find; vorausgesetzt, daß die Führer jener 
Schiffe deren Nationalität durch Seebriefe, welche in der gebräuchlichen Form 
abgefaßt und mit der Unterschrift der betreffenden heimathlichen Behörde ver- 
sehen sind, nachzuweisen im Stande sind. 
  
Artikel 6. 
Es sollen in den kontrahirenden Deutschen Staaten auf die Mexikanischen 
Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes und ebenso in Mexiko auf die 
Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes der kontrahirenden Deutschen 
Staaten keine anderen oder höheren Eingangs= oder Durchgangs-Abgaben, als 
diejenigen, welche von anderen Nationen für dieselben Gegenstände gegenwärtig 
zu entrichten sind, oder künftig zu entrichten seyn werden, gelegt, auch soll 
derselbe Grundsatz hinsichtlich der Ausfuhr beobachtet werden. 
Ingleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der beiden 
kontrahirenden Theile kein Einfuhr= und Ausfuhr-Verbot Statt finden, welches 
nicht gleichmäßig auf alle andere Nationen erstreckt wird. 
Artikel 7. 
Die beiden hohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unveränderliches 
Prinzip an, daß die Flagge die Waare deckt, das heißt, daß die Effekten und 
Waaren, welche Bürgern und Unterthanen einer Macht gehören, welche sich 
im Kriege befindet, frei von der Wegnahme und Konfiskation sind, wenn sie 
sich am Bord neutraler Schiffe befinden, ausgenommen die Kriegs-Kontrebande, 
und daß das Eigenthum der Neutralen, welches sich am Bord eines feindlichen 
Schiffes befindet, Kriegs-Kontrebande ausgenommen, der Konfiskation nicht 
unterliegen soll. 
Artikel 8. 
Alle Handeltreibende, Schiffs-Patrone und andere Unterthanen der kon- 
trahirenden Deutschen Staaten sollen in der Republik Mexiko vollkommene Frei- 
heit haben, sich dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu miethen oder zu
	        
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