Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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kaufen, zu reisen, Handel zu treiben, Produkte, Metalle und Münzen zu ver- 
führen und ihre eigenen Geschäfte entweder selbst zu betreiben, oder deren 
Führung nach Gutbefinden einem Anderen, er sey Kommissionär, Courtier, 
Agent oder Dollmetscher, anzuvertrauen, ohne gezwungen zu seyn, zu diesem 
Behufe andere Personen, als diejenigen, deren die Inländer sich bedienen, zu 
gebrauchen, oder dafür mehr Lohn oder Vergütung zu entrichten, als die In- 
länder entrichten, jedoch Alles dieses unter Unterwerfung unter die bezüglichen 
Landesgesetze und Verordnungen der kontrahirenden Theile. 
Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen freistehen, 
in allen Fällen, unter Beobachtung der Gesetze und Gebräuche des Landes, 
den Preis der eingeführten oder auszuführenden Waaren jeder Art nach Be- 
lieben zu bestimmen und festzusetzen. 
Die Mexikanischen Bürger sollen derselben Vortheile und unter gleichen 
Bedingungen in den kontrahirenden Deutschen Staaten theilhaftig seyn. 
In der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu verkaufen, ist 
diejenige, Gegenstände der Kriegs-Kontrebande, oder andere durch die beider- 
seitigen Tarife verbotene Waaren einzuführen oder zu verkaufen, nicht inbegriffen. 
Obgleich durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen jedes 
der kontrahirenden Theile nur den Großhandel betreiben dürfen, so sind diesel- 
ben doch dahin übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter 
denjenigen Bedingungen zu verstatten, nach welchen die bezüglichen Gesetze und 
zaniche Verordnungen dieses für die Angehörigen der begünstigtesten Nation 
zulassen. 
Artikel 9. 
In Allem was die Hafen-Polizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe 
und auf Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unterthanen und Bür- 
ger der kontrahirenden Theile gegenseitig den Gesetzen und Lokal-Verordnungen 
des Landes, wo sie sich aufhalten, unterworfen seyn. 
Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen militai- 
rischen Dienste zu Wasser und Lande frei seyn, aber nicht vom Polizei-Dienste 
in den Fällen, in welchen für die Sicherheit des Eigenthumes und der Personen 
ihre Hülfe und lediglich für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisses nöthig seyn 
möchte; kein gezwungenes Anlehen soll auf sie besonders gelegt, und ihr Ei- 
genthum soll keinen anderen Lasten, Requisitionen und Auflagen unterworfen 
werden, als denen, welche von den Inländern selbst gefordert werden.
	        
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