Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Artikel 10. 
Die Unterthanen und Bürger der kontrahirenden Theile sollen gegenseitig 
für ihre Personen, ihre Häuser und Güter des vollständigsten und unveränder- 
lichsten Schutzes genießen. Sie sollen zur Verfolgung und Vertheidigung ihrer 
Gerechtsame freien und leichten Zugang vor den Gerichtshöfen haben, sich der 
Advokaten, Prokuratoren oder Agenten, welche zu erwählen sie angemessen fin- 
den, frei bedienen dürfen und überhaupt in Angelegenheiten der Rechtspflege, 
sowie im Allem, was die testamentarische oder andere Erbfolge in persönliches 
Vermögen, ingleichen was die Befugniß, über persönliches Vermögen durch Ver- 
kauf, Schenkung, Tausch, letztwillige Bestimmung oder auf irgend eine andere 
Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingebornen des Landes, wo sie sich 
aufhalten, gleiche Prärogative und Freiheiten haben und in keinem dieser Fälle 
oder Verhältnisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworfen werden, als es 
die Eingebornen sind. 
Dieser Schutz der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Re- 
gierungen der beiden kontrahirenden Theile besitzen, um in dem Territorium der- 
selben diejenigen Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, 
welche nach ihrer notorischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlich für 
den Frieden, die öffentliche Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urtheile 
der obersten Behörden in dem Gebiete der kontrahirenden Theile erscheinen. 
Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontra- 
hirenden Theile Grundstücke besitzt, diese Grundstücke nach den Landesgesetzen 
einem Bürger oder Unterthan des anderen Theiles etwa zufallen, dieser aber, 
wegen seiner Eigenschaft als Fremder, sie zu besitzen nicht fähig seyn sollte, so 
soll ihm eine angemessene Frist bewilligt werden, um dieselben zu verkaufen 
und den Ertrag davon ohne Hinderniß und frei von allem Abzuge von Seiten 
der Regierung des betreffenden Staates zu beziehen. 
Artikel 11. 
Die in der Republik Mexiko befindlichen Unterthanen der kontrahirenden 
Deutschen Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belästigt oder 
beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß sie die Religion, sowie auch die Verfas- 
sung, die Gesetze und Gebräuche des Landes achten; dieselben sollen des schon 
durch die früheren Verträge mit den Königreichen Preußen und Sachsen be- 
willigten Vorrechtes genießen, die in der genannten Republik mit Tode Abge- 
henden an den hierzu bestimmten Orten beerdigen zu dürfen und weder die
	        
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