Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Beerdigungsfeierlichkeiten noch die Gräber sollen in keinerlei Art und unter 
keinem Vorwande gestört oder beschädigt werden. 
Falls diese Koncession in Zukunft bis zu einer gänzlichen oder theilweisen 
Toleranz für Nicht-Katholiken ausgedehnt werden sollte, so sind in dieser Aus- 
dehnung ohne Weiteres auch die Deutschen Unterthanen einbegriffen. 
Die kontrahirenden Deutschen Staaten gestatten in ihrem Territorium den 
sich daselbst aufhaltenden Mexikanischen Bürgern die öffentliche Ausübung ihrer 
Religion, sowohl in den hierzu bestimmten Kirchen, als in ihren Wohnungen. 
Artikel 12. 
Im Kriegsfalle sollen die Angehörigen der beiden kontrahirenden Theile, 
welche im Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen und ihren 
Handel ohne irgend ein Hinderniß fortsetzen dürfen, so lange sie sich friedlich 
benehmen und sie sich dieser Gunst durch keine, den Interessen des Landes, 
in dem sile sich aufhalten, nach dem Urtheile der höchsten Behörden desselben, 
zuwiderlaufende Handlung unwürdig machen. 
Ihr Eigenthum, sey es welcher Art es wolle, darf weder mit Beschlag 
belegt, noch sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuern 
aufgelegt werden, als den Inländern. 
Ingleichen dürfen Privat-Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Ge- 
sellschaftsJ-Aktien nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder konfiscirt werden. 
Artikel 13. 
Sollte der Fall eintreten, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend 
einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die 
Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Handel und ihre Schiff- 
fahrt mit eben diesem Staate fortsetzen, ausgenommen mit den Städten oder 
Häfen, welche zur See oder zu Lande blockirt oder belagert wären. 
Aus Rücksicht jedoch auf die Entfernung der bezüglichen Länder der beiden 
kontrahirenden Theile und auf die daraus hervorgebende Ungewißheit über die 
Möglicherweise stattfindenden Begebenheiten ist verabredet worden, daß ein, dem 
einen von ihnen zugehörendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner 
Abfahrt voraussetzlich blockirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines 
ersten Versuches, in den fraglichen Hafen einzulaufen, genommen oder verur- 
theilt werden soll; es sey denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes
	        
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