Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1856. (40)

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Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blockade habe in Erfahrung brin- 
gen können und müssen; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie 
bereits einmal zurückgewiesen worden, es während derselben Reise zum zweiten 
Male versuchen sollten, in denselben blockirten Hafen während der Fortdauer 
dieser Blockade einzulaufen, der Auhaltung und Kondemnation unterworfen seyn. 
Es versteht sich, daß in keinem Falle der Handel mit Gegenständen, welche für 
Kriegs-Kontrebande gelten, erlaubt seyn soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mör- 
sern, Gewehren, Pistolen, Granaten, Zöndwürsten, Laffetten, Wehrgehängen, 
Pulver, Salpeter, Helmen und anderen zum Gebrauche im Kriege verfertigten 
Werkzeugen irgend einer Art. 
Artikel 14. 
Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem anderen diplomatische Agen- 
ten jedes beliebigen Ranges und zum lokalen Schutze des Handels an den Or- 
ten ihres Aufenthaltes, Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten ernen- 
nen dürfen, welche in dem Gebiete des anderen refidiren. 
Bevor aber irgend ein Konsular-Beamter seine konsularischen Funktionen 
ausüben darf, muß derselbe von demjenigen Gouvernement, in dessen Gebiete 
er residiren soll, in hergebrachter Form anerkannt und zugelassen worden seyn. 
Jedoch behalten die kontrahirenden Theile sich das Recht vor, von der Nieder- 
lassung der Konsulen diejenigen einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es 
nicht für angemessen erachten, selbige zuzulassen oder zu behalten, vorausgesetzt, 
daß sich dieses allgemein auf alle dortige Konsular-Agenten bezieht. 
Die diplomatischen Agenten und Konsulen Meriko's in den kontrahirenden 
Deutschen Staaten werden aller derjenigen Prärogative, Freiheiten und Vor- 
rechte theilhaftig seyn, welche den im gleichen Range stehenden Agenten der be- 
günstigtesten Nation zustehen oder in Zukunft eingeräumt werden möchten; und 
umgekehrt werden im Gebiete von Mexiko die diplomatischen Agenten und Kon- 
sulen der kontrahirenden Deutschen Staaten dieselben Prärogative, Freiheiten 
und Vorrechte genießen, welche den Merikanischen diplomatischen Agenten und 
Konsulen in den kontrahirenden Deutschen Staaten zustehen, oder noch zuge- 
standen werden möchten. 
Doch sollen die Konsulen, welche zugleich Handel treiben, in dieser Eigen- 
schaft lediglich den Gesetzen des Landes, in welchem sile residiren, unter- 
worfen seyn. 
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