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Die beiderseitigen Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen
bei dem Absterben eines ihrer Nationalen berechtigt seyn, auf Ansuchen der
betheiligten Parteien oder auch von Amtswegen, den von der kompetenten Be-
hörde auf die Effekten, Meubeln und Papiere des Verstorbenen gelegten Sie-
geln die ihrigen hinzuzufügen, in welchem Falle diese doppelten Siegel nicht
anders als im gemeinschaftlichen Einverständnisse gelöset werden können. Die-
selben werden der bei Abnahme der Siegel erfolgenden Inventarisation des
Nachlasses beiwohnen und es soll ihnen durch die betreffende Behörde eine
Abschrift, sowohl des Inventars, als der etwa hinterlassenen letztwilligen Dis-
position des Verstorbenen ertheilt werden. Wenn die Konsulen, Vice-Konsulen
und Konsular-Agenten von Seiten der gehörig legitimirten Erben mit Voll-
macht in gesetzlicher Form versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß sofort aus-
geliefert werden, den Fall der Einsprache eines einheimischen oder fremden
Gläubigers ausgenommen.
Die Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen als solche das
Recht haben, bei Streitigkeiten zwischen den Kapitänen und der Mannschaft
von Schiffen derjenigen Nation, deren Interessen sie wahrnehmen, als Schieds-
richter zu dienen, ohne daß die Lokal-Behörden einschreiten dürfen, sofern nicht
das Betragen des Kapitäns oder der Mannschaft etwa die Ordnung oder Ruhe
des Landes stört, oder wenn nicht die Konsulen, Vice-Konsulen oder Konsular-
Agenten zur Ausführung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen das Ein-
schreiten jener Behörden nachsuchen; jedoch versteht es sich hierbei, daß diese
Art von Entscheidungen oder schiedsrichterlichen Aussprüchen die streitenden Par-
teien nicht des ihnen zustehenden Rechtes beraubt, nach ihrer Heimkehr den Re-
kurs an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu ergreifen.
Die gedachten Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten sollen er-
mächtigt seyn, zum Zwecke der Ausmittelung, Ergreifung, Festnahme und Ver-
haftung der Deserteure von Kriegs= und Handels-Schiffen ihres Landes den
Beistand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden zu dem Ende an die kompe-
tenten Gerichtsbehörden, Richter und Beamte sich wenden und die erwähnten
Deserteure schriftlich reklamiren, wobei sie durch Mittheilung der Schiffsregister
oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Dokumente den Beweis zu
führen haben, daß diese Individuen zu der betreffenden Schiffsmannschaft ge-
hört haben, nach welcher Beweisführung die Auslieferung nicht verweigert
werden soll.