üegierungs- Blatt
für das
Großherzogthum
Sachsen--Weimar-Eisenach.
Weimar. 11. Jum 1836.
Nummer 15.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhayn, Neustadt und Tautenburg
ꝛc. ꝛe.
Nachdem die zwischen Unserem Großherzogthume und dem Herzogthume
Sachsen-Meiningen in Ansehung der Landeshoheit über den Ort und das Gut
Unterrohn obwaltende Differenz durch kompromissarische Entscheidung des Groß-
herzoglichen und Gesammt-Oberappellationsgerichts zu Jena definitiv dahin er-
ledigt worden ist, daß diese Landeshoheit dem Herzoglichen Hause Sachsen-
Meiningen für zuständig zu erachten und mithin nebst allem, was dazu gehö-
rig, demselben einzuräumen und zu überlassen ist: so verordnen Wir hierdurch,
daß Unsere Behörden sich der Ausübung aller Hoheitsrechte hinsichtlich des ge-
dachten Ortes und Gutes Unterrohn von jetzt an enthalten, indem Wir die Bewoh-
ner von Unterrohn ihrer Pflichten, mit welchen sie Uns und Unserem Groß-
berzogthume verbunden waren, mit der Bedeutung entlassen, daß sie nunmehr
die Befehle und Anordnungen der Herzoglich Sachsen-Meiningenschen Behörden
anzunehmen und denselben Folge zu leisten haben; alles dieses jedoch gänzlich
unbeschadet dem Unserem Kammer-Fiskus zustehenden und verbleibenden Besitze
und Eigenthume an Unserem Kammergute Unterrohn und allen Zubehörungen
desselben.
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